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NWB EV 3/2018 S. 75

FKAustG – Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (BMF)

Das BMF gibt die Staaten i. S. des § 1 Abs. 1 FKAustG bekannt, mit denen voraussichtlich der automatische Datenaustausch zum erfolgt und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln haben.

Hinweis: Die Bekanntmachung einer finalen FKAustG-Staatenaustauschliste 2018 erfolgt im Rahmen eines weiteren BMF-Schreibens bis Ende Juni 2018.

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