Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Dokumentvorschau
BFH 19.04.1989 II R 16/89
Grundsteuer; | Steuererlaß bei Organschaft (§ 33 GrStG)
Bei durch Organschaft verbundenen Unternehmen ist bei der Entscheidung, ob die Einziehung der unverkürzten GrSt unbillig ist, i.S. des § 33 Abs.1 Satz 2 GrStG nicht nur auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Organtochter, sondern auch auf die der Muttergesellschaft abzustellen ().