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FG Saarland 26.07.1989 1 K 151/88

Lohnsteuer; | Schadensbeseitigung an privater Kleidung als Werbungskosten (§§ 9, 19 EStG)

Selbst wenn feststeht, daß eine vom Arbeitnehmer getragene Kleidung keine Berufskleidung darstellt, kann eine Schädigung hieran im Zusammenhang mit der notwendigen Reparatur zu einem Werbungskostenabzug führen. Notwendig ist nach dem , daß der Stpfl. darlegt, welches betriebliche Ereignis welche konkreten Schäden herbeigeführt hat. Bei einem beruflichen Zusammenhang sind im übrigen nur die Aufwendungen für die Schadensbeseitigung oder aber - wenn eine solche nicht mehr möglich ist - der reale Verlust unter Ansatz des Zeitwertes steuerlich zu berücksichtigen.

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