Der Unterhaltsanspruch ist nach den Erfahrungswerten, die der 7. Familiensenat durch ähnliche Unterhaltsverfahren gewonnen hat, konkret zu berechnen, wenn sich nach den zusammengerechneten bereinigten Einkünften der beteiligten Eheleute ein Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten von mehr als 3.000 € ergibt.
Bei der konkreten Unterhaltsberechnung kommt es auf die genauen Einkommensverhältnisse es Unterhaltspflichtigen dann nicht an, wenn sich der Unterhaltspflichtige für uneingeschränkt leistungsfähig erklärt.
Die konkrete Unterhaltsberechnung hat in jedem Fall anhand eines objektiven Maß-stabes zu erfolgen. Entscheidend ist derjenige Lebensstandard, der nach den ehelichen Lebensverhältnissen vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters als angemessen erscheint. Eine nach den Verhältnissen zu dürftige Lebensführung bleibt ebenso außer Betracht wie ein übertriebener Aufwand.
Der objektive Maßstab bestimmt sich dabei nach der Erklärung des Unterhaltspflichtigen, uneingeschränkt leistungsfähig zu sein.
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OLG Düsseldorf, Beschluss v. 18.09.2014 - II-7 UF 26/14