BVerwG Beschluss v. - 2 B 38/17

§ 8 Abs. 1 Satz 1 PolDG BW nicht revisibel

Gesetze: § 127 Nr 2 BRRG, Art 33 Abs 5 GG, § 8 Abs 1 S 1 PolDG BW, § 137 Abs 1 VwGO

Instanzenzug: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Az: 4 S 1175/14 Urteilvorgehend VG Freiburg (Breisgau) Az: 6 K 2381/08

Gründe

1Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), auf Divergenz (§ 132 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) und Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers ist unbegründet.

21. Der ... geborene Kläger, ein im Jahr 2009 wegen Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig in den Ruhestand versetzter Berufsschullehrer, wurde im Jahr 1996 in den Freiwilligen Polizeidienst des beklagten Landes aufgenommen. Im Jahr 2008 entließ ihn der Beklagte aus diesem Dienst und stützte sich dabei auf die Feststellungen des Amtsarztes im Zurruhesetzungsverfahren. Die hiergegen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Im ersten Berufungsurteil hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt: Die Annahme des Beklagten, dass der Kläger den gesundheitlichen Anforderungen des Freiwilligen Polizeidienstes nicht (mehr) gewachsen sei, sei gerechtfertigt; der Kläger sei als polizeidienstunfähig zu behandeln, weil er die Sachaufklärung bewusst verhindert habe. Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht das erste Berufungsurteil aufgehoben, den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen und ausgeführt, der Nachweis der Polizeidienstunfähigkeit des Klägers habe nicht in Anwendung der gesetzlichen Beweisregel als erbracht angesehen werden dürfen (Beschluss vom - 2 B 69.12 - Buchholz 237.0 § 53 BaWüLBG Nr. 5 S. 10).

3Der Verwaltungsgerichtshof hat daraufhin Beweis erhoben durch die Einholung zweier fachpsychiatrischer Sachverständigengutachten sowie die Anhörung der Sachverständigen und zwei weiterer Ärzte als sachverständige Zeugen in der mündlichen Verhandlung. Sodann hat er die Berufung des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, dass ein Angehöriger des Freiwilligen Polizeidienstes bei Zweifeln an seiner gesundheitlichen Eignung entlassen werden müsse, wenn er die Zweifel nicht ausräumen könne oder wolle. Die gesundheitlichen Anforderungen, denen die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes gewachsen sein müssten, entsprächen denen, die an Polizeivollzugsbeamte gestellt werden (vgl. VBlBW 2018, 30 ff.).

42. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr der Kläger beimisst.

5Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann. Die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei auf die mit der Beschwerde dargelegten Rechtsfragen beschränkt (stRspr, vgl. etwa 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9).

6Die in der Beschwerdebegründung der Sache nach aufgeworfenen Fragen,

- ob für den Freiwilligen Polizeidienst andere, abgesenkte Anforderungen gelten gegenüber den in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sonst anzuwendenden allgemeinen landes- und bundesrechtlichen Vorschriften für die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis und

- ob Art. 33 Abs. 5 GG für Angehörige des Freiwilligen Polizeidienstes des Landes Baden-Württemberg gilt,

rechtfertigen die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht. Sie lassen sich - soweit sie überhaupt verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen aufwerfen - auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der allgemeinen Auslegungsregeln und anhand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts im Sinne des Berufungsurteils beantworten, ohne dass es hierzu einer revisionsgerichtlichen Überprüfung bedarf.

7Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits im Beschluss vom - 2 B 69.12 - (Rn. 11) in dieser Sache ausgeführt hat, bestimmt § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Freiwilligen Polizeidienst (FPolDG BW) vom (GBl. BW S. 129), dass Angehörige des Freiwilligen Polizeidienstes von der Aufstellungsbehörde (u.a.) entlassen werden, wenn sie den gesundheitlichen Anforderungen des Freiwilligen Polizeidienstes nicht (mehr) gewachsen sind. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um - auch nicht gemäß § 127 Nr. 2 BRRG revisibles - Landesrecht, dessen Auslegung und Anwendung nicht der Nachprüfung des Revisionsgerichts unterliegt (§ 137 Abs. 1 VwGO). Daran hält der Senat fest.

8Im Übrigen liegt es auf der Hand, dass der Freiwillige Polizeidienst schon deshalb nicht an den in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zu messen ist, weil es sich bei der Aufnahme in diesen vom Beklagten erst im Jahre 1963 (GBl. BW S. 75) geschaffenen Dienst um keine im engeren Sinne berufliche Tätigkeit handelt, die auf einen beamtenrechtlichen Vorläufer im traditionsbildenden Zeitraum beruht. Von den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums ist allein der Kernbestand von Strukturprinzipien erfasst, die allgemein oder doch ganz überwiegend und während eines längeren traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (stRspr, vgl. nur - BVerfGE 117, 330, <344 f.>). Ein Freiwilliger Polizeidienst gehört hierzu nicht.

9Nichts anderes folgt aus dem vom Kläger zitierten Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin (VerfGH Berlin, Beschluss vom - 120/03 - LKV 2005, 212 ff.) betreffend den mittlerweile aufgelösten Freiwilligen Polizeidienst des Landes Berlin. In dieser Entscheidung stellt der Verfassungsgerichtshof vielmehr gerade darauf ab, dass Angehörige dieses Freiwilligen Polizeidienstes keine Beamte im Sinne des Art. 33 Abs. 4 GG und auch keine Ehrenbeamte im Sinne von § 7 Abs. 2 LBG BE a.F. gewesen seien. Denn sie seien nicht durch förmliche Ernennung in eines der in § 7 LBG BE a.F. abschließend aufgezählten Beamtenverhältnisse berufen worden, sondern lediglich in den Freiwilligen Polizeidienst "aufgenommen" worden (vgl. §§ 4, 5 Abs. 1, § 13 Abs. 2 FPG BE). Entsprechend regelt § 2 Abs. 1 FPolDG BW, wer in den Freiwilligen Polizeidienst "aufgenommen" werden kann.

103. Die Revision ist auch nicht wegen einer mit der Beschwerde geltend gemachten Abweichung des Berufungsgerichts von der Rechtsprechung des 2 B 69.12 - (Buchholz 237.0 § 53 BaWüLBG Nr. 5) zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

11Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht - oder unter den Voraussetzungen des § 127 BRRG ein Oberverwaltungsgericht - in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht. Das Revisionszulassungsrecht kennt - anders als die Vorschriften zur Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) - den Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht.

12Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Beschwerde greift lediglich die einzelfallbezogene Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs - der im Übrigen die von der Beschwerde benannten Umstände berücksichtigt hat - an, zeigt aber keinen, dem angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts entgegenstehenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofs auf.

13Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Beschluss vom nur festgestellt, dass der Verwaltungsgerichtshof im ersten Berufungsverfahren seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt hatte, weil er die für die Polizeidienstfähigkeit des Klägers im Freiwilligen Polizeidienst entscheidungserheblichen medizinischen Fachfragen nicht hinreichend aufgeklärt hatte. Der dagegen gerichtete Einwand des Klägers, der Verwaltungsgerichtshof habe im zweiten Berufungsverfahren ausgeführt, die rechtlichen Maßstäbe für die Entlassung von Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes unterschieden sich von denjenigen für Polizeivollzugsbeamte, zeigt keinen Widerspruch zur vorgenannten Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts auf.

14Auch die weitere Einwendung des Klägers, der Verwaltungsgerichtshof habe die Ausführungen des zu den Folgen seiner ursprünglichen Weigerung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht beachtet, zeigt keine Divergenz auf. Die Tatsache, dass der Beklagte den Kläger im Jahr 2008 nicht hat untersuchen lassen, ist kein Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofs. Damit legt die Beschwerde keinen abweichenden Rechtssatz dar.

154. Ebenso wenig kommt eine Zulassung der Revision aufgrund eines Verfahrensfehlers in Betracht. Die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), der Verwaltungsgerichtshof habe gegen Grundsätze des fairen Verfahrens und des Beweisrechts verstoßen (a), entgegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO seine Pflicht zur Sachaufklärung verletzt (b), den Überzeugungsgrundsatz verletzt (c), eine falsche Prognoseentscheidung getroffen und seine Rechte als Ruhestandsbeamter verletzt (d) sowie § 127 Nr. 2 BRRG verkannt (e), liegen nicht vor.

16a) Der Verwaltungsgerichtshof hat das Recht des Klägers auf ein faires Verfahren nicht verletzt. Das Recht auf ein faires Verfahren hat seine Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten und Art. 1 Abs. 1 GG und gehört zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Es enthält keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- oder Verbote; vielmehr bedarf es der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten. Diese Konkretisierung ist zunächst Aufgabe des Gesetzgebers und sodann, in den vom Gesetz gezogenen Grenzen, Pflicht der zuständigen Gerichte bei der ihnen obliegenden Rechtsauslegung und -anwendung (stRspr, vgl. - NStZ 2015, 172 Rn. 14 m.w.N. und 2 B 101.15 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 44 Rn. 6).

17Die vom Kläger geltend gemachte Rüge, der Beklagte habe das Recht auf ein faires Verfahren verletzt, weil er ihm im Jahr 2008 die zeitnahe polizeiärztliche Untersuchung verweigert habe, greift nicht durch.

18Richtig ist zwar, dass es im Jahr 2008 nicht zeitnah zu der vom Kläger angeregten polizeiärztlichen Untersuchung gekommen ist. Dafür sind beide Beteiligte verantwortlich. Auch wenn der Kläger damals durch die Weigerung, seine früheren Ärzte und Therapeuten von ihrer Schweigepflicht zu entbinden und medizinische Unterlagen vorzulegen, die Sachaufklärung nicht ausgeschlossen oder bewusst vereitelt hat, so hat er sie jedoch durch sein damaliges Verhalten erschwert.

19Vor allem aber hat der Verwaltungsgerichtshof entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass das Versäumnis des Beklagten, den Kläger rechtzeitig polizeiärztlich untersucht zu haben, nicht der Grund dafür ist, dass im vorliegenden Verfahren eine gesicherte Tatsachengrundlage nicht mehr rekonstruiert werden kann. Diese Annahme stützt der Verwaltungsgerichtshof auf die vom Kläger gegenüber behandelnden Ärzten und fachmedizinischen Gutachtern im zweiten Berufungsverfahren geäußerten wechselnden und gesteigerten Angaben zu seiner Gesundheitssituation für die Zeit ab dem Jahr 2005. Gegen diese einzelfallbezogene tatrichterliche Würdigung wesentlicher Angaben des Klägers als unglaubhaft (UA Bl. 39) und zielorientiert (UA Bl. 40) ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.

20Deshalb bleibt es bei dem Grundsatz, dass das Hauptsachegericht die Aufgabe hat, die ihm verbleibenden Möglichkeiten der Sachaufklärung vollständig auszuschöpfen und sämtliche ihm zugänglichen Tatsachen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Verteilung der materiellen Beweislast angemessen zu würdigen. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG oder der Grundsatz des fairen Verfahrens gebieten aber nicht - lassen es nicht einmal zu -, die jeweilige gesetzliche Verteilung der Beweislast zu verändern (zum Ganzen bereits 3 C 34.05 - BVerwGE 126, 365 Rn. 27 ff., vom - 7 A 15.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 78 Rn. 28 ff. und vom - 2 A 2.16 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 31 Rn. 24). Etwas anderes gilt nur, wenn ein Gesetz selbst eine besondere, davon abweichende Beweisregel trifft ( 7 B 140.04 - juris Rn. 6). Das ist hier nicht der Fall.

21b) Die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe seine Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) dadurch verletzt, dass er als das Tatsachengericht, diejenigen Aufklärungsmaßnahmen - insbesondere Beweiserhebungen - nicht durchgeführt habe, die sich nach Lage der Dinge aufdrängen mussten, greift nicht durch. Aufklärungsmaßnahmen drängen sich auf, wenn das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung sehen muss, d.h. wenn die bisherigen Tatsachenfeststellungen eine Entscheidung noch nicht sicher tragen ( 2 C 28.10 - BVerwGE 140, 199 Rn. 25 m.w.N.).

22Gemessen hieran hat der Verwaltungsgerichtshof nicht gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen, weil es auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung auf die Beweisanregungen des Klägers nicht entscheidungserheblich angekommen ist. Dass sich der Verwaltungsgerichtshof die Ausführungen des Sachverständigen Dr. D. - und nicht diejenigen von Prof. Dr. Schw. - zur Frage der psychischen Belastbarkeit des Klägers zu eigen gemacht hat, beruht auf einer revisionsrechtlich nicht angreifbaren tatrichterlichen Beweiswürdigung. Die pauschale und damit am Maßstab von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO unsubstantiierte Kritik der Beschwerde an dieser Maßstabsbildung des Verwaltungsgerichtshofs lässt nicht erkennen, dass diejenigen Tatsachenfeststellungen, die für das angefochtene Urteil tragend geworden sind, die Grenzen einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschreiten.

23Im Gegenteil: Dass der Verwaltungsgerichtshof u.a. der Tatsache maßgebliches Gewicht beigemessen hat, dass sich der Kläger nach nur fünfjähriger Berufsausübung als Lehrer im Alter von nur 321/2 Jahren bei zweimaliger stationärer Akutbehandlung in einem Neurologischen Fach- und Rehabilitationskrankenhaus ab Januar 2006 nicht mehr in der Lage gesehen hat, Schüler zu unterrichten (UA Bl. 27), ist ohne Weiteres nachvollziehbar.

24c) Auch der der Sache nach erhobene Vorhalt der Beschwerde, der Verwaltungsgerichtshof habe bei der Würdigung der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Schw. den Überzeugungsgrundsatz verletzt, trägt nicht.

25Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung einer Tatsacheninstanz ist der Beurteilung des Revisionsgerichts nur insoweit unterstellt, als es um Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht. Rügefähig ist damit nicht das Ergebnis der Beweiswürdigung, sondern nur ein Verfahrensvorgang auf dem Weg dorthin. Derartige Mängel liegen insbesondere vor, wenn das angegriffene Urteil von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, also etwa entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage basiert (BVerwG, Beschlüsse vom - 9 B 77.11 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 73 Rn. 7 und vom - 2 B 40.14 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 82 Rn. 53 m.w.N.). Das Gericht darf nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen oder Beweisergebnisse nicht in die rechtliche Würdigung einbezieht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts, auch wenn die darauf basierende rechtliche Würdigung als solche nicht zu beanstanden ist ( 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 <339> und vom - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <208 f.>; Beschlüsse vom - 2 B 63.08 - Buchholz 235.1 § 17 BDG Nr. 1 Rn. 27, vom - 2 B 33.12 - NVwZ-RR 2013, 115 Rn. 12 und vom - 2 B 35.13 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 21 Rn. 19).

26Das Ergebnis der gerichtlichen Beweiswürdigung selbst ist vom Revisionsgericht nur daraufhin nachzuprüfen, ob es gegen Logik (Denkgesetze) und Naturgesetze verstößt oder gedankliche Brüche und Widersprüche enthält (stRspr, vgl. 2 C 30.05 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50 Rn. 16 sowie Beschluss vom - 2 B 51.13 - juris Rn. 19).

27Einen derartigen Verfahrensmangel zeigt die Beschwerde nicht auf. Die Beschwerde begnügt sich damit, vorzutragen, der Verwaltungsgerichtshof habe verkannt, dass der Sachverständige Prof. Dr. Schw. auch in Ansehung der vom Gericht vermeintlich festgestellten (in der Sache nur unmaßgeblichen) Abweichungen bei seinem schriftlich mitgeteilten Ergebnis der Polizeidienstfähigkeit des Klägers geblieben sei und dies dem Gericht während der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage auch bestätigt habe. Damit greift sie die Beweiswürdigung des Berufungsurteils lediglich in der Art eines zulassungsfreien Rechtsmittels an, indem sie dem ihre eigene, davon abweichende Würdigung entgegenhält, zeigt aber keinen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf.

28d) Soweit der Kläger meint, der Verwaltungsgerichtshof habe seinem Urteil verfahrensfehlerhaft einen falschen Prognosemaßstab zur gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerbern zugrunde gelegt, handelt es sich um die Rüge der Verletzung materiellen Rechts und damit um keine Verfahrensrüge. Im Übrigen verkennt er, dass die von ihm in Bezug genommene Rechtsprechung des 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244) zur Entscheidung über die an den Maßstäben von Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5 GG zu messende Ernennung von Berufsbeamten ergangen ist. Vorliegend geht es aber nicht um eine beamtenrechtliche Ernennung, sondern um die vom Kläger begehrte Aufnahme in den Freiwilligen Polizeidienst (siehe oben unter 2).

29Das Gleiche gilt, soweit der Kläger geltend macht, die Entlassung aus dem Freiwilligen Polizeidienst beeinträchtige ihn in seinen Rechten als Ruhestandsbeamter. Der vom Kläger dafür in Bezug genommene § 7 Abs. 2 Satz 2 FPolDG BW bestimmt nur, das Angehörige des Freiwilligen Polizeidienstes, die etwa im öffentlichen Dienst des Landes stehen, wegen ihrer Zugehörigkeit zum Freiwilligen Polizeidienst nicht entlassen werden dürfen. Ein solcher Sachverhalt steht hier nicht im Raum.

30e) Auch die Rüge des Klägers, dass Berufungsurteil verletze Prinzipien des Landesbeamtenrechts, greift ersichtlich nicht durch. § 127 Nr. 2 BRRG eröffnet dem Revisionsgericht die Überprüfung von Landesrecht nur, soweit es sich bei diesem Landesrecht um materielles Beamtenrecht handelt ( 2 B 96.04 - Buchholz 230 § 127 BRRG Nr. 61 S. 1 f.). Bei dem hier vom Kläger geltend gemachten Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Satz 1 FPolDG BW handelt es sich indes nicht um materielles Beamtenrecht (siehe näher oben unter 2.).

315. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG und § 47 Abs. 1 und Abs. 3 GKG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2018:240118B2B38.17.0

Fundstelle(n):
KAAAG-75441