Gründe
I. Der Antragsteller hat beim Antragsgegner unter Hinweis auf die beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängige Revision beantragt, die Vollziehung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1994 und 1995 sowie des angefochtenen Einkommensteuervorauszahlungsbescheides 1997 aufzuheben. Der Antragsgegner gewährte die Aufhebung der Vollziehung nur unter der aufschiebenden Bedingung einer Sicherheitsleistung. Hiergegen wendet sich der Antragsteller. Er macht geltend, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide seien so bedeutend, dass im Revisionsverfahren von deren Aufhebung auszugehen sei.
Der Antragsteller beantragt, die Vollziehung ohne Sicherheitsleistung aufzuheben.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Die Revision habe nur geringe Erfolgsaussichten. Hinzu komme, dass bei einer Aufhebung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung der Steueranspruch gefährdet erscheine. Ausweislich seines Antrags befinde sich der Antragsteller in finanziellen Schwierigkeiten. Bei dieser Sachlage sei die Anordnung einer Sicherheitsleistung ermessensgerecht.
II. 1. Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung ist zulässig.
Der BFH ist zuständiges Gericht der Hauptsache i.S. von § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), da die Revision bei ihm anhängig ist (z.B. , BFH/NV 2001, 637, m.w.N.). Die Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO sind ebenfalls erfüllt. Die Aufhebung der Vollziehung nur gegen Sicherheitsleistung ist eine teilweise Ablehnung i.S. des § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO (Beschluss in BFH/NV 2001, 637, m.w.N.).
2. Der Antrag ist auch begründet.
Gemäß § 69 Abs. 3 FGO kann das Gericht der Hauptsache, wenn die Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO erfüllt sind und der angefochtene Verwaltungsakt schon vollzogen ist, ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung anordnen, und zwar auch gegen Sicherheitsleistung. Da der Antragsgegner die Aufhebung der Vollziehung bereits angeordnet hat, ist im vorliegenden Verfahren nur darüber zu entscheiden, ob er sie zu Recht von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht hat (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom VIII S 6/97, BFH/NV 1998, 987, und in BFH/NV 2001, 637). Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (vgl. dazu , BFH/NV 1995, 116; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 69 Rz. 120 f.; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 69 FGO Tz. 122, m.w.N.); es ist Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht (Tipke/Kruse, a.a.O., Tz. 123, m.w.N.). Für die Anordnung einer Sicherheitsleistung ergibt sich hieraus, dass die Finanzbehörde die für eine Gefährdung des Steueranspruchs sprechenden Gesichtspunkte vortragen muss (z.B. , BFHE 122, 516, BStBl II 1977, 726, unter III., und Beschluss in BFH/NV 1998, 987) und der Steuerpflichtige ggf. Umstände, die ein (dargelegtes) Sicherungsbedürfnis der Behörde entfallen oder unangemessen erscheinen lassen (z.B. BFH-Beschlüsse vom X S 11/96, BFH/NV 1997, 512, und vom VII B 145, 146/00, BFH/NV 2001, 75, unter II. 3.).
Im Streitfall kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte bestehen. Die Anordnung der Sicherheitsleistung war aufzuheben, weil der Antragsgegner die behauptete Gefährdung des Steueranspruchs nicht schlüssig dargelegt hat. Zur Begründung hat er lediglich pauschal auf die sich aus dem Antrag vom…ergebende schlechte wirtschaftliche Situation des Antragstellers hingewiesen, ohne Einzelheiten zu nennen oder zumindest eine Kopie dieses Antrags beizufügen. Da der genannte Antrag dem Senat nicht vorliegt und sich auch aus dem sonstigen Vorbringen der Beteiligten und dem übrigen Inhalt der Akten keine Anhaltspunkte für eine derzeitige schlechte wirtschaftliche Situation des Antragstellers ergeben, war die Anordnung der Sicherheitsleistung aufzuheben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 809 Nr. 6
DStRE 2002 S. 983 Nr. 15
HAAAA-69074