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BPatG Urteil v. - 5 Ni 57/11

Gesetze: § 21 Abs 1 Nr 1 PatG, § 21 Abs 1 Nr 4 PatG, § 22 Abs 1 PatG

Patentnichtigkeitsklageverfahren – „Tintenstrahldruckvorrichtung mit einem weiteren Druckkopf für weiße Tinte und Verfahren zum Drucken von Bildern auf einem Druckmedium“ – keine unzulässige Änderung der ursprünglich eingereichten Fassung – keine erfinderische Tätigkeit

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 10. Februar 2005 angemeldeten deutschen Patents 10 2005 006 092 (Streitpatent), das die Priorität der zwei österreichischen Patentanmeldungen 227/2004 vom 12. Februar 2004 und 118/2005 vom 26. Januar 2005 in Anspruch nimmt und dessen Erteilung am 16. April 2009 veröffentlicht wurde. Das Streitpatent betrifft eine Tintenstrahldruckvorrichtung und ein Verfahren zum Drucken von Bildern auf einem Druckmedium. Es umfasst 20 Patentansprüche, die mit Ausnahme der Ansprüche 6 bis 8 mit der Nichtigkeitsklage angegriffen sind.

Fundstelle(n):
YAAAG-75244

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BPatG, Urteil v. 23.10.2013 - 5 Ni 57/11

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