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BPatG Urteil v. - 29 W (pat) 573/12

Gesetze: Art 267 Abs 1 AEUV, Art 267 Abs 3 AEUV, Art 2 EGRL 95/2008, § 32 Abs 3 MarkenG, § 36 Abs 4 MarkenG, § 65 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 20 Abs 1 MarkenV, § 19 Abs 1 MarkenV

(Markenbeschwerdeverfahren – "Netto Marken-Discount (Wort-Bild-Marke)" – Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 2 der Markenrichtlinie 2008/95 EG (juris-Abkürzung: EGRL 95/2008) – zum Markenschutz für den Einzelhandel – zum Handel mit Dienstleistungen – zur Definition des markenrechtlichen Dienstleistungsbegriffs - zu den Konkretisierungsanforderungen an den Handelsgegenstand "Dienstleistung" – zum Schutz von Dienstleistungen, die der Einzelhändler selbst erbringt)

Leitsatz

Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 2 der Marken-richtlinie 2008/95/EG sinngemäß im Hinblick darauf,

- ob der Schutz der Einzelhandelsdienstleistungsmarke nach der Entscheidung des EuGH zu „Praktiker“ (GRUR 2005, 764 ff.) auch für den Handel mit Dienstleistungen gelte,

- ob die gleichen Konkretisierungsanforderungen an den Handelsgegenstand „Dienstleistung“ zu stellen seien und

- ob die Einzelhandelsdienstleistungsmarke auch Dienstleistungen schütze, die der Einzelhändler selbst erbringe.

Fundstelle(n):
PAAAG-75179

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BPatG, Urteil v. 08.05.2013 - 29 W (pat) 573/12

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