Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Fixationssystem" – Aufspaltung eines Patentanspruchs in zwei nebengeordnete Ansprüche: kein Erschöpfen in einer Klarstellung, sondern Beschränkung des Gegenstandes – trägt der Ausräumung eines geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes Rechnung – zulässige Änderung des erteilten Patents - fehlende Offenbarung durch generalisierende Formulierung des Patentgegenstands -
Leitsatz
Fixationssystem
1. Die Aufspaltung eines Patentanspruchs in zwei nebengeordnete Ansprüche stellt eine zulässige Änderung des erteilten Streitpatents im Nichtigkeitsverfahren dar, wenn diese sich nicht nur in einer Klarstellung erschöpft, sondern eine Beschränkung des Gegenstands darstellt (hier auf zwei konkrete Ausführungsbeispiele) und zudem der Ausräumung eines geltend gemachten Nichtigkeitsgrunds (hier der fehlenden Ausführbarkeit) Rechnung trägt.
2. Eine ausführbare Offenbarung der Erfindung kann auch dann zu verneinen sein, wenn der durch eine generalisierende Formulierung verallgemeinerte Patentgegenstand mangels Angaben in der Anmeldung und Patentschrift eine für den Fachmann nur partiell ausführbare Problemlösung beanspruchte und dieser im Übrigen vor einen Erfindungsauftrag gestellt wird (Fortführung von BPatG GRUR 2011, 905, Tz. 72 – Buprenorphinpflaster).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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