Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Klärungsbedürftigkeit - Elterngeld - selbstständige Erwerbstätigkeit - vorläufige Elterngeldbewilligung - Einkommensnachweis - Gewinneinkünfte im Bemessungszeitraum - Glaubhaftmachung von Einkommen - andere Unterlagen als Steuerbescheid
Gesetze: § 2d Abs 2 S 1 BEEG, § 8 Abs 3 Nr 2 BEEG, § 26 Abs 1 BEEG, § 21 Abs 1 S 1 SGB 10, § 23 Abs 1 S 2 SGB 10, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG
Instanzenzug: SG Oldenburg (Oldenburg) Az: S 36 EG 3/15 Urteilvorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Az: L 2 EG 3/16 Urteil
Gründe
1I. Der Kläger begehrt höheres Elterngeld für seine im Februar 2015 geborene Tochter.
2Der Beklagte gewährte dem Kläger für den 2. bis 13. Lebensmonat des Kindes vorläufig Elterngeld in Höhe von monatlich 1258,18 Euro. Als Bemessungsgrundlage legte der Beklagte das Einkommen des Klägers aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zugrunde, wie es der letzte verfügbare Steuerbescheid aus dem Jahr 2013 ausgewiesen hatte. Nach Ansicht des Klägers war dagegen ein höheres Bemessungseinkommen zugrunde zu legen, welches sich unter anderem aus der von ihm vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertung ergebe (Bescheid von , Widerspruchsbescheid vom ).
3Das SG hat die auf die Zahlung von Elterngeld auf der Grundlage eines höheren Bemessungseinkommens gerichtete Klage des Klägers abgewiesen (Urteil vom ).
4Während des von ihm angestrengten Berufungsverfahrens hat der Beklagte das Elterngeld des Klägers vorläufig neu auf 1619,88 Euro festgesetzt. Mit dem angefochtenen Urteil hat das LSG die Berufung zurückgewiesen, weil kein Anspruch des Klägers auf höheres Elterngeld ersichtlich sei (Urteil vom ).
5Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
6II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).
7Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern die Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; s auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN).
9Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).
10Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
11Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2017:130217BB10EG1216B0
Fundstelle(n):
TAAAG-75130