Patentnichtigkeitsklageverfahren – zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung – keine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 31. August 2004 - unter Inanspruchnahme der Priorität des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 315 947 U vom 16.10.2003 - angemeldeten, mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents Nr. 1 527 678 B1 (Streitpatent), das einen „Mischer“ betrifft. Das in deutscher Sprache abgefasste Streitpatent wird vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 50 2004 005 639 geführt. Es umfasst 9 Patentansprüche, von denen der einzig unabhängige Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut hat:
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