Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Zulassung der Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) erforderlich.
Die Notwendigkeit einer revisionsgerichtlichen Überprüfung der Vorentscheidung ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass das Finanzgericht (FG), das zur Frage des sog. Vollverschleißes von Gebäuden von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ausgegangen ist, der abweichenden Auffassung des , Entscheidungen der Finanzgerichte 1999, 1070) ausdrücklich nicht gefolgt ist. Das genannte Urteil des FG Nürnberg hat der BFH inzwischen unter Hinweis auf die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung aufgehoben (, BFH/NV 2002, 1158).
Auch eine regional unterschiedliche Praxis der Finanzverwaltung vermag eine Zulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht zu rechtfertigen, weil dieser Zulassungsgrund lediglich die Einheitlichkeit der Rechtsprechung, nicht aber auch der Verwaltungspraxis betrifft.
2. Die Rüge, dass die Vorentscheidung verfahrensfehlerhaft sei, weil das Gutachten des Bausachverständigen viele schwere Fehler aufweise und das FG dieses Gutachten hinsichtlich des Anteils der bei der Sanierung verwendeten Altteile zu Unrecht als unstreitig bezeichnet habe, ist nicht schlüssig. Es ist nicht dargelegt und auch sonst nicht erkennbar, inwieweit die beanstandeten Punkte des Gutachtens für die Entscheidung des FG, ausgehend von dessen Rechtsauffassung, hätten entscheidungserheblich sein können.
Fundstelle(n):
RAAAA-69010