BFH Beschluss v. - IX B 95/02

Gründe

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig. Sie ist nicht gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hinreichend begründet worden.

Danach müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO in der Begründung der Beschwerde dargelegt werden. Hieran fehlt es im Streitfall. Der Kläger hat die von ihm als Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht hinreichend bezeichnet. Er hat zwar die Frage herausgehoben, ob sich ein Finanzamt auf den Vorbehalt der Nachprüfung berufen könne, wenn ein Steuerpflichtiger in einem Begleitschreiben zu seiner Steuererklärung diese im Einzelnen erläutert und hierbei auf einen nach seiner Auffassung problematischen Punkt hingewiesen habe. Er hat aber keine Ausführungen dazu gemacht, aus welchen Gründen im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liege (vgl. zu den Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32, m.w.N.).

Er hat sich insbesondere nicht mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auseinander gesetzt, wonach der einer Steuerfestsetzung beigefügte Vorbehalt der Nachprüfung das Entstehen eines für die Bindung an Treu und Glauben notwendigen Vertrauenstatbestandes grundsätzlich verhindert (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom III B 58/97, BFH/NV 1998, 83, und vom V B 3/94, BFH/NV 1995, 946).

Ein Zulassungsgrund ist überdies auch nicht gegeben: Das Finanzgericht (FG) hat vielmehr —wie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) in der Beschwerdeerwiderung ausgeführt hat— im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des BFH entschieden. Allein die Tatsache, dass der Kläger die Angaben in der Steuererklärung erläutert hat, führt bei der sich anschließenden Vorbehaltsfestsetzung nicht zu einem Vertrauenstatbestand in seiner Person. Eine Ausnahme hat der BFH nur zugelassen, wenn die Voraussetzungen einer bindenden Zusage vorliegen (, BFH/NV 1994, 591) oder ein zusageähnliches Verhalten des FA angenommen werden könnte (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 83). Die Nichtbeanstandung durch das FA für das Streitjahr reicht dafür jedenfalls nicht aus.

Fundstelle(n):
KAAAA-69008