BFH Beschluss v. - IX B 88/02

Gründe

Die Beschwerde ist nicht statthaft.

Gemäß § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist gegen Entscheidungen über die Aussetzung der Vollziehung die Beschwerde nur dann gegeben, wenn das Finanzgericht diese in seiner Entscheidung zugelassen hat. Dies ist im Streitfall nicht geschehen. Vielmehr hat das FG seine Entscheidung in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich als unanfechtbar bezeichnet.

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist in § 116 FGO nur gegen die Nichtzulassung der Revision gegeben, aber nicht gegen die Nichtzulassung der Beschwerde.

Mit seinen gegen die Auferlegung der Kosten gerichteten Einwendungen kann der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ebenfalls nicht gehört werden. Der Ausschluss der Beschwerde gegen Kostenentscheidungen (vgl. § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO) gilt auch in Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung i.S. von § 69 Abs. 3 FGO (, BFH/NV 1999, 820). Die vom Kläger angeführte Ausnahme in § 128 Abs. 4 Satz 2 FGO betrifft nur Streitverfahren, deren Gegenstand in der Hauptsache Kosten sind, über die das FG durch Urteil entschieden hat (z.B. , BFH/NV 1998, 76, m.w.N.).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 1339 Nr. 10
WAAAA-69004