BFH Beschluss v. - IX B 85/01

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. vom (BGBl I, 442, BStBl I, 262).

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht hinreichend dargelegt. Sie haben zwar ohne konkreten Bezug zur Entscheidung des Finanzgerichts (FG) 12 Rechtsfragen angeführt. Sie sind aber nicht auf die Klärbarkeit dieser Fragen im Revisionsverfahren eingegangen. Sie haben auch nicht ausgeführt, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfragen umstritten sind (vgl. die ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom IV B 79, 80/01, Der Betrieb —DB— 2001, 2429, und vom V B 162/98, BFH/NV 1999, 1497).

2. Auch soweit die Kläger den Revisionsgrund der Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) geltend machen, genügen ihre Ausführungen nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Die Kläger haben zwar verschiedene Entscheidungen des BFH und einiger Finanzgerichte z.T. in längeren Auszügen kommentarlos wiedergegeben. Sie haben aber die Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung für die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt. Dazu reicht es nicht aus, lediglich auszuführen, die Vorentscheidung habe die zitierte Entscheidung ”nicht bzw. nicht ausreichend” berücksichtigt. Notwendig wäre es gewesen, aus der Vorentscheidung entscheidungserhebliche Rechtssätze herauszustellen, die mit abstrakten Rechtssätzen nicht übereinstimmen, welche die von den Klägern genannten Divergenzentscheidungen tragen (vgl. zu diesen Anforderungen die ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschluss vom I B 8/00, BFH/NV 2001, 624; Lange, Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, in: DB 2001, 2312 ff., m.w.N.).

3. Soweit sich die Kläger auf Verfahrensmängel berufen, entspricht ihre Rüge nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Dazu müssen die Kläger Tatsachen angeben, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergeben (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschluss vom VIII B 87/95, BFH/NV 1996, 897).

Zwar rügen die Kläger u.a. Verletzung der Sachaufklärungspflicht. Ihrer Begründung ist aber nicht zu entnehmen, dass sie einen Beweisantrag gestellt hätten, den das FG übergangen hat, oder dass sich dem FG von Amts wegen weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen. Die Kläger begründen auch nicht, warum das FG Präklusionsvorschriften fehlerhaft angewendet oder warum es in falscher Besetzung entschieden hat.

Im Ergebnis wenden sich die Kläger mit ihrer Beschwerde gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung durch die Vorentscheidung, die aber —wäre sie fehlerhaft— nicht zu einem Verfahrensmangel führte, sondern die Entscheidung materiell-rechtlich unrichtig machte (vgl. , BFH/NV 2001, 43).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 529 Nr. 4
SAAAA-69001