Markenbeschwerdeverfahren – "grill® meister (Wort-Bild-Marke)" – zum Prüfungsumfang beim BPatG: Markenstelle hat das Schutzhindernis der Täuschungsgefahr nicht geprüft – zur Täuschungsgefahr bei Verwendung des Symbols ® bei einem angemeldeten Zeichen – geplante Verwendungsformen können die Ersichtlichkeit einer Täuschung nicht ausschließen
Leitsatz
Grillmeister
1. Das BPatG kann das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG auch dann prüfen, wenn die Markenstelle nur andere Schutzhindernisse zu Grunde gelegt hat.
2. Bei einem angemeldeten Zeichen begründet die Verwendung des Zeichens „R im Kreis“ keine Täuschungsgefahr.
Dies gilt allerdings nur dann, wenn das R im Kreis nicht einem schutzunfähigen oder nicht registrierten Bestandteil zugeordnet ist.
3. Geplante Verwendungsformen und erst recht die Vorbereitung solcher Verwendungsformen können die Ersichtlichkeit einer Täuschung nicht ausschließen.
Fundstelle(n): XAAAG-74080
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Online-Dokument
BPatG, Beschluss v. 21.01.2013 - 27 W (pat) 553/12
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