Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.
Es bleibt dahingestellt, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO (Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs —BFH— zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung) hinreichend dargelegt hat, insbesondere zur Erheblichkeit der Abweichung (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 59, vgl. BFH-Beschlüsse vom VII B 109/01, BFH/NV 2002, 663; vom X B 140/01, BFH/NV 2002, 1046; vom II B 24/01, BFH/NV 2002, 1311); jedenfalls ist die gerügte Abweichung zum (BFHE 190, 44, BStBl II 2000, 282) nicht gegeben.
Wie der Kläger geht auch das Finanzgericht (FG) davon aus, dass
der geänderte Einkommensteuer-Bescheid vom Juli 1991 zwar teilweise vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung —AO 1977— (hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge und des Grundfreibetrags) war, aber keinen Vorläufigkeitsvermerk bezüglich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (mehr) enthielt. Dementsprechend bestimmte dieser geänderte Bescheid nach Maßgabe des BFH-Urteils in BFHE 190, 44, BStBl II 2000, 282 den Umfang der Vorläufigkeit im Verhältnis zum Erstbescheid (vom Juni 1991) neu. Auf der Basis dieser Rechtsauffassung führt das FG dann (zu Recht) aus, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) den weiteren Änderungsbescheid ”unrichtigerweise noch zusätzlich auf § 165 Abs. 2 Satz 1 AO gestützt hat”. Damit steht das FG in Übereinstimmung mit dem o.a. BFH-Urteil, eine Abweichung ist nicht zu erkennen.
Im Übrigen hat das FG seine Entscheidung maßgebend nicht auf § 165 AO 1977, sondern auf § 164 Abs. 2 AO 1977 gestützt, der nach seiner Rechtsauffassung ”die Steuerfestsetzung auch insoweit erfasst, als sie vorläufig ist oder war”. Diese tragende Aussage hat der Kläger indes nicht angegriffen.
Fundstelle(n):
QAAAA-68997