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BPatG Urteil v. - 3 Ni 5/10 (EU)

Gesetze: Art II § 6 Abs 1 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 EuPatÜbk, Art 52 Abs 1 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk

Patentnichtigkeitsklageverfahren – mangelnde erfinderische Tätigkeit – Ausführbarkeit – Fachmann - Inanspruchnahme einer Priorität - Sachverständigengutachten

Tatbestand

Die Beklagten sind eingetragene Inhaber des am 9. Juli 2011 durch Ablauf der Schutzdauer erloschenen europäischen Patents EP 0 774 511 B1 (Streitpatent), das Grundlage einer anhängigen Verletzungsklage gegen die Klägerinnen ist und auf eine Teilanmeldung zurückgeht. Die Stammanmeldung wurde am 10. Juli 1991 als internationale Patentanmeldung PCT/GB91/01134 angemeldet. Sie nimmt die Prioritäten der britischen Patentanmeldungen 9015198 vom 10.7.1990, 9022845 vom 19.10.1990, 9024503 vom 12.11.1990, 9104744 vom 6.3.1991 und 9110549 vom 15.5.1991 in Anspruch. Das angegriffene europäische Patent EP 0 774 511 B1 wurde vom Europäischen Patentamt in der regionalen Phase mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilt und dessen Erteilung am 30. Januar 2002 veröffentlicht. Vom Deutschen Patent- und Markenamt wird es unter der Nummer DE 691 32 920 T2 geführt. Das in der Amtssprache Englisch erteilte Streitpatent trägt die Bezeichnung „Phagemid-based method of producing filamentous bacteriophage particles displaying antibody molecules and the corresponding bacteriophage particles“ (Methode zur Herstellung von filamentösen, antikörper-präsentierenden Bakteriophagenpartikeln durch Verwendung von Phagemiden und die dadurch hergestellten Bakteriophagenpartikel) und umfasst für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland 8 Patentansprüche, von denen die nebengeordneten Patentansprüche 1, 4, 5 und 8 in der Amtssprache Englisch folgendermaßen lauten:

Fundstelle(n):
JAAAG-73950

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BPatG, Urteil v. 24.01.2012 - 3 Ni 5/10 (EU)

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