BFH Beschluss v. - IX B 55/01

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

1. Der mit der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beanstandet, das Finanzgericht (FG) habe seinen Sachvortrag sowie den Inhalt der Steuerakten nicht hinreichend ausgewertet und sei deshalb zu der nicht durch ausreichende Feststellungen getragenen Sachverhaltsunterstellung gelangt, es bestünde eine nicht nur freundschaftliche, sondern eheähnliche Beziehung zwischen ihm und seiner Mieterin und er selbst bewohne zusammen mit ihr das von ihm errichtete Einfamilienhaus.

Der Kläger rügt insoweit die Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Danach hat das FG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden. Zum Gesamtergebnis des Verfahrens gehören der Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten und der Vortrag der Prozessbeteiligten (vgl. , BFH/NV 2001, 1410, m.w.N.; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 96 FGO Rz. 39 ff.).

Das Vorbringen des Klägers trifft nicht zu. Das FG hat den Prozessstoff zur Kenntnis genommen und die in den Akten befindlichen Tatsachen wie auch den Sachvortrag des Klägers erwogen. Es hat daraus allerdings andere Schlüsse gezogen und ist bei seiner Würdigung zu dem Ergebnis gekommen, der Kläger bewohne zusammen mit seiner Lebensgefährtin das von ihm errichtete Einfamilienhaus. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es dann nicht mehr darauf an, ob und inwieweit der zwischen ihm und seiner Lebensgefährtin abgeschlossene Mietvertrag tatsächlich wie vereinbart durchgeführt wurde. Denn nach der Rechtsansicht des FG schließt die Selbstnutzung durch den Kläger die steuerrechtliche Anerkennung eines daneben bestehenden Mietvertrages über das nämliche Objekt mit der Lebensgefährtin von vornherein aus.

2. Die Revision ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erforderte (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

Auf die vom Kläger herausgehobene Rechtsfrage, ob ein klar und eindeutig abgeschlossener Mietvertrag zwischen einander befreundeten Vertragpartnern steuerlich anzuerkennen sei, wenn der Mietvertrag tatsächlich durchgeführt werde und der mietende Partner das uneingeschränkte mietvertragliche Nutzungsrecht ausüben könne, also insbesondere eine Mitnutzung des vermietenden Vertragspartners jederzeit verhindern könne, kommt es nicht an: Nach den für den Senat bindenden (§ 118 Abs. 2 FGO) Feststellungen des FG bewohnte der Kläger das Haus gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist in diesen Fällen nicht der zivilrechtliche Vertrag, sondern die persönliche Beziehung der Partner Grundlage des gemeinsamen Wohnens (vgl. , BFHE 180, 74, BStBl II 1996, 359, m.w.N., bereits zur Rechtslage nach dem Auslaufen der pauschalen Nutzungswertbesteuerung).

Geht der Mietvertrag unter diesen Voraussetzungen steuerrechtlich ins Leere, so kommt es entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht darauf an, welchen Gegenstand er hat und ob er anders als in den bisher entschiedenen Fällen (vgl. die , BFHE 162, 244, BStBl II 1991, 171, und in BFHE 180, 74, BStBl II 1996, 359) über das gesamte Einfamilienhaus abgeschlossen wurde.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 345 Nr. 3
NAAAA-68985