Gründe
I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr (1996) Provisionserlöse für den Abschluss eigener Versicherungen vereinnahmten. Sie teilten diesen Sachverhalt dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) erst im Jahr 2000 mit. Das FA veranlagte die Kläger für das Streitjahr und erfasste die Provisionserlöse entsprechend dem (BFHE 186, 259, BStBl II 1998, 619) als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Einspruch und Klage, mit denen sich die Kläger auf Vertrauensschutz im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung zu Eigenprovisionen beriefen, blieben erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung aus, Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) komme nicht in Betracht, weil der angefochtene Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr kein Änderungsbescheid, sondern ein Erstbescheid sei. Dem Begehren der Kläger könne allenfalls durch Billigkeitsmaßnahmen Rechnung getragen werden, die allerdings im Veranlagungsverfahren nicht getroffen werden könnten.
Gegen die Nichtzulassung der Revision haben die Kläger Beschwerde eingelegt, die sie auf Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und Verfahrensfehler stützen.
Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen, § 132 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Darlegungen von Zulassungsgründen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
1. Soweit sich die Kläger auf Divergenz als Unterfall der Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO) berufen (vgl. die st. Rspr. des BFH, z.B. Beschlüsse vom IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837, und vom VII B 109/01, BFH/NV 2002, 663) und dabei eine Abweichung des angefochtenen Urteils von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) geltend machen, haben sie eine Divergenz nicht schlüssig dargelegt.
Wird die Nichtzulassungsbeschwerde —wie hier— auf Divergenz gestützt, muss kenntlich gemacht werden, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine Abweichung vorliegt. Die Kläger müssen dartun, dass das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher ausgeführten Rechtsprechung des BVerfG nicht übereinstimmt. Hierzu müssen in der Beschwerdebegründung abstrakte Rechtssätze des angefochtenen Urteils und der mutmaßlichen Divergenzentscheidung gegenübergestellt werden, so dass die Abweichung erkennbar wird (st. Rspr., vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 663; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Anm. 42, m.w.N.).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung der Kläger nicht gerecht. Sie heben zwar einen Rechtssatz des BVerfG in seinen Beschlüssen vom 1 BvR 898, 1132, 1150, 1333, 1181/79, 83, 416/80, 1117/79 und 603/80 (BVerfGE 59, 128, 164, unter C. IV. der Gründe) und vom 2 BvR 2058/83 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung —HFR— 1989, 395 f.) hervor, wonach die Änderung einer feststehenden Rechtsprechung gegen das Gebot des Vertrauensschutzes verstoßen kann. Dieser Grundsatz wird vom angefochtenen Urteil aber in keiner Weise in Frage gestellt und die Kläger legen auch keinen davon abweichenden abstrakten Rechtssatz der Vorentscheidung dar. Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine beachtliche Rechtsprechungsänderung im Streitfall überhaupt gegeben sind (vgl. dazu BVerfG-Beschluss in HFR 1989, 395), beschäftigt sich das FG unter verschiedenen Gesichtspunkten mit der Vertrauensschutzproblematik. Es prüft zunächst § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977, lehnt dessen Voraussetzungen aber zutreffend ab, weil Verfahrensgegenstand nicht ein Änderungsbescheid, sondern ein Erstbescheid ist (, BFH/NV 2002, 872, unter II. B. 5. c, und vom VIII R 59/92, BFHE 179, 335, BStBl II 1996, 219, unter A. II. 2. a aa).
Die Kläger legen auch keine Divergenz dar, wenn sie eine Einzelfallprüfung durch das FG an Hand der Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit vermissen. Denn aus dem von ihnen herausgestellten Rechtssatz des BVerfG ergibt sich nicht, in welchem Verfahren die dort für notwendig gehaltene Einzelfallprüfung erfolgen muss, ob sie vom FG im Rahmen der Steuerfestsetzung oder ob sie in einem davon zu unterscheidenden Billigkeitsverfahren (Erlassverfahren oder Verfahren zur abweichenden Steuerfestsetzung) allgemein (z.B. durch Übergangsregelungen) oder durch Verwaltungsakt hätte vorgenommen werden müssen. Überdies betreffen beide Entscheidungen des BVerfG, von denen die Vorentscheidung abweichen soll, Fallkonstellationen, in denen es um die Korrektur (Rücknahme und Widerruf) eines Verwaltungsaktes ging und damit um Sachverhalte, die mit dem Streitfall, der den erstmaligen Erlass eines Steuerbescheides betrifft, nicht vergleichbar sind.
2. Soweit sich die Kläger auf die Verletzung von § 76 Abs. 1 FGO berufen (Verletzung der Sachaufklärungspflicht), fehlt es bereits an dem Vortrag, welche Tatfrage überhaupt noch aufklärungsbedürftig ist (vgl. zu den Anforderungen , BFH/NV 2001, 1440). Allein die Rüge, das FG habe es unterlassen, sich mit dem von den Klägern substantiiert dargelegten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu befassen, ist zu pauschal und reicht für eine hinreichende Darlegung nicht aus.
Fundstelle(n):
UAAAA-68974