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BBK Nr. 5 vom Seite 197

Korrektur der Handelsbilanz nach einer Betriebsprüfung

Wolfgang Eggert

[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 223Das Handelsrecht kennt keine gesetzliche Regelung bezüglich der Änderung von Jahresabschlüssen. Als Grundlage für die Anpassung der Handelsbilanz an die Ergebnisse einer Betriebsprüfung müssen deshalb die GoB herangezogen werden, deren Auslegung in der Praxis zu unterschiedlichen Handhabungen führt.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

I. Zeitpunkt und Art der Korrektur

[i]Rückwärtsberichtigung als Ausnahme Fehlerhafte handelsrechtliche Jahresabschlüsse werden grundsätzlich immer in laufender Rechnung korrigiert. Eine Rückwärtsberichtigung eines bereits festgestellten Jahresabschlusses ist gemäß IDW RS HFA 6 zwar zulässig, aber nicht zwingend erforderlich. Lediglich dann, wenn durch den fehlerhaften Abschluss kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage mehr vermittelt wird, besteht ausnahmsweise eine Pflicht zur Rückwärtsberichtigung.

II. Auswirkungen einer steuerlichen Außenprüfung

[i]Handelsbilanzielle Auswirkungen Eine Korrektur des handelsrechtlichen Jahresabschlusses nach einer steuerlichen Außenprüfung ist nur erforderlich, soweit sich der vom Betriebsprüfer festgestellte Fehler überhaupt auf die Handelsbilanz auswirkt. Ebenso ist eine Korrektur der Handel...

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