Arbeitszimmer für Photovoltaik-Anlage
als Betriebsausgabe
Leitsatz
Ein
häusliches Arbeitszimmer, das betrieblich ausschließlich für Arbeiten
im Zusammenhang mit dem Betreiben einer Photovoltaik-Anlage auf
dem Dach des Wohnhauses genutzt wird, kann auch bereits bei minimaler
privater Mitbenutzung nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden,
denn angesichts der äußerst geringfügigen betrieblichen Nutzung
– nur wenige Stunden im Jahr – ist jegliche noch so geringe private
Nutzung bereits schädlich.
Fundstelle(n): DB 2018 S. 20 Nr. 9 DStR 2019 S. 6 Nr. 4 DStRE 2019 S. 339 Nr. 6 DStZ 2018 S. 249 Nr. 8 EFG 2018 S. 449 Nr. 6 KSR direkt 2018 S. 12 Nr. 3 QAAAG-73469
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 25.01.2018 - 6 K 2234/17
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