Änderbarkeit von Lohnsteueranmeldungen nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung wegen vom Arbeitgeber angemeldeter, tatsächlich
aber nicht ausbezahlter Arbeitslöhne
Leitsatz
1. War eine GmbH aufgrund erheblicher finanzieller Probleme für vor 2014 liegende Zeiträume nicht mehr zur vollen Lohnzahlung
in der Lage, musste ihr deswegen ein Arbeitnehmer Teile seines Arbeitslohns mehrere Jahre lang notgedrungen stunden und wurde
der gestundete Arbeitslohn letztendlich nicht mehr ausgezahlt, so können die Lohnsteueranmeldungen, in denen für den vollen,
ungekürzten und damit auch für den nicht ausgezahlten Arbeitslohn Lohnsteuer angemeldet worden ist, nach § 164 Abs. 2 AO geändert
werden.
2. Aus der bis zum geltenden Fassung des § 41 c Abs. 3 EStG ergibt sich keine Einschränkung der Änderbarkeit von
Lohnsteueranmeldungen nach § 164 Abs. 2 S. 1 AO mit dem Ziel der Minderung der Entrichtungsschuld. Die zeitliche Beschränkung
der Zulässigkeit der Änderung des Lohnsteuerabzugs bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung in
§ 41 c Abs. 3 S. 1 EStG betrifft das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und nicht das Verhältnis zwischen dem
Arbeitgeber als Entrichtungsschuldner und der Finanzbehörde (Anschluss an , EFG 2016 S. 1094, v. , 2 K 2541/15 AO, EFG 2016 S. 1791).
3. § 41c Abs. 3 S. 4 ff. EStG i. d. F. von Art. 2 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens
zur Europäischen Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. – Kroatien-AnpG – (BGBl 2014 I
S. 1266) ist erstmals für nach dem endende Lohnzahlungszeiträume anzuwenden. Die darin enthaltenen einschränkenden
Regelungen wirken nicht deklaratorisch, sondern konstitutiv.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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