Markenlöschungsverfahren: Bemessung des Gegenstandswertes des Rechtsbeschwerdeverfahrens
Gesetze: § 23 Abs 2 S 1 RVG, § 33 Abs 1 RVG
Instanzenzug: Az: I ZB 45/16 Beschluss
Gründe
1Auf den Antrag der Markeninhaberin ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen. Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke (vgl. , juris Rn. 2; Beschluss vom - I ZB 61/13, juris Rn. 7; Beschluss vom - I ZB 52/15, GRUR-RR 2017, 127 Rn. 3). Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit auf 50.000 € im Regelfall billigem Ermessen (BGH, GRUR-RR 2017, 127 Rn. 3; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 90 MarkenG Rn. 13). Mangels abweichender Anhaltspunkte ist hiervon im Streitfall auszugehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:221217BIZB45.16.0
Fundstelle(n):
FAAAG-73438