Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Steuern mobil Nr. 3 vom

Track 20 | Härtefallregelung: Wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Abgabe einer elektronischen Steuererklärung

Ist bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Abgabe einer elektronischen Steuererklärung i. S. des § 150 Abs. 8 Satz 1 AO das gesamte Einkommen und Vermögen ausschlaggebend oder kommt es allein auf die Höhe der Gewinneinkünfte an? Sind Kleinstbetriebe von der Pflicht, ihre Steuererklärungen elektronisch zu übermitteln, wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit generell befreit? – Diese Fragen muss der BFH in einem Revisionsverfahren beantworten.

Wer Gewinneinkünfte erzielt, muss seine Steuererklärung elektronisch beim Finanzamt abgeben. Eine Einreichung in Papierform ist grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme gilt nur in sog. Härtefällen. Also dann, wenn die Übermittlung der elektronischen Steuererklärung nicht zumutbar ist. Entweder aus persönlichen oder aus wirtschaftlichen Gründen.

Was die persönliche Zumutbarkeit angeht, heißt es in § 150 Abs. 8 AO: Einem Antrag auf Einreichung einer Steuererklärung in Papierform ist insbesondere zu entsprechen, wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht – oder nur eingeschränkt – in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.

In der Praxis greift diese Ausnahme jedoch nur selten. Wenn, dann bei beta...

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

Steuern mobil