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Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG
Aktuelle und alte Rechtslage im Überblick
§ 7g EStG aktueller Fassung, die Vorschrift zur Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen (IAB), war im Zuge des Steueränderungsgesetzes 2015 geändert worden und ist seither für alle nach dem endenden Wj. anwendbar (§ 52 Abs. 16 EStG). Die Finanzverwaltung nahm allerdings erst mit zu den damit verbundenen Zweifelsfragen Stellung. Die nachfolgenden Ausführungen verschaffen Ihnen einen Überblick über die Regelungen nach aktuellem und altem Recht. Für nach „altem Recht“ in Anspruch genommene IAB gilt nach wie vor „altes Recht“, so dass es spätestens im VZ 2018 zu einer entsprechenden Hinzurechnung kommen muss, soweit eine nachträgliche Rückabwicklung vermieden werden soll.
I. Inanspruchnahme eines IAB in nach dem endenden Wirtschaftsjahren
1. Funktionsweise des § 7g EStG
Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine nur für die steuerliche Gewinnermittlung geltende Regelung, so dass es handelsrechtlich zu keinem Abzug oder Hinzurechnung, zu keiner Vorwegabschreibung bzw. zu keiner 7 g-Sonderabschreibung kommen kann.
Die nachfolgenden Fälle verdeutlichen die Funktionsweise der Regelung:
A eröffnet in 01 einen Gewerbebetri...