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Inanspruchnahme ausländischer Dienstleistungen durch deutsche Berufsangehörige
Mit Meldung vom informiert das IDW über eine von ihm neu bereitgestellte Auslegungshilfe zu den Voraussetzungen der Inanspruchnahme ausländischer Dienstleistungen nach § 50a WPO (Vergleichbarkeit des Geheimnisschutzes und Entbehrlichkeit der Vergleichbarkeit). Nach Auffassung des IDW „spricht vieles dafür, dass der Geheimnisschutz von WP innerhalb der EU vergleichbar ist.“ Meldung und Auslegungshilfe sind abrufbar unter http://go.nwb.de/is9f5.