BFH Beschluss v. - IX B 14/01

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung in der bis zum geltenden Fassung (FGO a.F.) i.V.m. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757, 1760).

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt. In der Beschwerdebegründung ist schlüssig und substantiiert darzutun, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig ist (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom VII B 282/98, BFH/NV 2000, 74; vom VIII B 17/99, BFH/NV 2000, 211). Bei bereits vorhandener Rechtsprechung des BFH zu dieser Rechtsfrage ist zusätzlich darzutun, weshalb gleichwohl eine erneute Entscheidung erforderlich sein soll (vgl. BFH-Beschlüsse vom III B 66/99, BFH/NV 2000, 851; vom XI B 30/99, BFH/NV 2000, 1231). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

So fehlt es bereits an einem konkreten Eingehen auf die zu klärende Rechtsfrage sowie an einer Auseinandersetzung mit der zu dieser Frage allein in der BFH-Rechtsprechung (zur Liebhaberei bei Yachtvercharterung siehe z.B. BFH-Beschlüsse vom X B 82/99, BFH/NV 2000, 1186; vom X B 118/99, BFH/NV 2000, 1333, sowie die vom Finanzgericht —FG— zitierte Rechtsprechung) vertretenen Auffassung. Auch der Hinweis auf das kürzlich veröffentlichte (BFHE 195, 382, BFH/NV 2001, 1331) reicht nicht. Im Übrigen setzt sich die Klägerin unter Hinweis auf das (BFH/NV 1999, 917) lediglich mit der —ihrer Ansicht nach unzutreffenden— Tatsachen- und Beweiswürdigung durch das FG auseinander, rügt mithin die inhaltliche Richtigkeit des Urteils; die behauptete grundsätzliche Bedeutung wird damit aber nicht dargelegt (vgl. BFH-Beschlüsse vom VI B 94/99, BFH/NV 2000, 72; vom VIII B 38/99, BFH/NV 2000, 76).

2. Ebenso hat die Klägerin die Abweichung des finanzgerichtlichen Urteils von einer Entscheidung des BFH nicht schlüssig bezeichnet. Dazu muss ein tragender abstrakter Rechtssatz des finanzgerichtlichen Urteils und die divergierende(n) Entscheidung(en) des BFH so herausgearbeitet und gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom X B 89/96, BFH/NV 1998, 473; vom III B 18/00, BFH/NV 2001, 59).

Daran fehlt es vorliegend; denn der Beschwerdeschrift ist die Gegenüberstellung tragender Rechtssätze nicht zu entnehmen. Insoweit wird lediglich pauschal die Abweichung von den BFH-Urteilen in BFH/NV 1999, 917, vom IX R 80/94 (BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771) und vom XI R 64/97 (BFHE 186, 347, BStBl II 1998, 727) behauptet. Darüber hinaus wendet sich die Klägerin gegen die Nichtbeachtung der Grundsätze der gefestigten Rechtsprechung und die in der vermeintlich unzutreffenden Umsetzung der erwähnten BFH-Rechtsprechung liegende fehlerhafte Rechtsanwendung. Damit wird indes die behauptete Divergenz nicht bezeichnet (vgl. BFH-Beschlüsse vom II B 46/98, BFH/NV 1999, 622; vom II B 8/99, BFH/NV 2000, 340; in BFH/NV 2001, 59).

3. Für die Rüge der Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO (wegen Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten) sowie des § 76 Abs. 1 FGO (Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht) fehlen die nach ständiger Rechtsprechung erforderlichen Angaben bzw. schlüssigen Ausführungen zu bestimmten Punkten (vgl. BFH-Beschlüsse vom XI B 181/94, BFH/NV 1997, 782; vom X B 115/97, BFH/NV 1999, 630; vom IX B 79/00, BFH/NV 2001, 456), insbesondere —ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des FG— zur Erheblichkeit der gerügten Verfahrensmängel.

4. Die Klägerin setzt sich zwar mit der Entscheidung des FG ausführlich —allerdings im Stil einer Revisionsbegründung— auseinander und macht unter Hinweis auf tatsächliche und argumentative Widersprüchlichkeiten sowie mit Akteninhalt und Beweisergebnis nicht vereinbare Schlussfolgerungen letztlich die in der unzutreffenden Tatsachen- und Beweiswürdigung liegende fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG geltend (dazu vgl. bereits unter 1. und 2.). Insoweit rügt die Klägerin insbesondere die dem FG bei der Tatsachen- und Beweiswürdigung vermeintlich unterlaufenen Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze. Derartige Verstöße, auch wenn sie sich auf die Würdigung von Tatsachen erstrecken, sind jedoch —wie Fehler bei der Tatsachen- und Beweiswürdigung— keine Verfahrensfehler, sondern materiell-rechtliche Fehler (vgl. BFH-Beschlüsse vom IV B 76/99, BFH/NV 2000, 848; vom VI B 384/98, BFH/NV 2000, 868; vom XI B 122/98, BFH/NV 2001, 43; in BFH/NV 2001, 456; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Anm. 29; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler —HHSp—, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 118 FGO Rz. 121, 122; Schwarz/Dürr, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rz. 74), die nicht zur Zulassung der Revision führen können (vgl. Offerhaus in HHSp, a.a.O., § 115 FGO Rz. 83, 85).

Fundstelle(n):
UAAAA-68935