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BAG 21.12.2017 8 AZR 853/16, NWB 9/2018 S. 541

Arbeitsverhältnis | Impfschaden nach Grippeschutzimpfung

Ruft eine Betriebsärztin alle interessierten Mitarbeiter eines Unternehmens, für das sie tätig ist, zu einer Grippeschutzimpfung auf und führt die Impfung, deren Kosten das Unternehmen trägt, durch, kommt zwischen den Mitarbeitern, die sich impfen lassen, und dem Unternehmen kein Behandlungsvertrag, aus dem das Unternehmen zur Aufklärung über Impfgefahren verpflichtet gewesen wäre, zustande (Ls. der Redaktion).

Anmerkung:

Die klagende Arbeitnehmerin behauptet, sie habe einen Impfschaden erlitten, für den der Arbeitgeber hafte, da sie vor der Impfung nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden sei. Wäre sie ordnungsgemäß aufgeklärt worden, hätte sie die angebotene Grippeschutzimpfung nicht durchführen lassen. Mit ihrer Klage fordert sie die Zahlung eines Schmerzensgelds und begehrt die Feststellun...

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