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KG | Einsichtsrecht des Kommanditisten in Papiere und Bücher
Die Regelung des § 166 Abs. 1 HGB, wonach ein Kommanditist die Abschrift des Jahresabschlusses verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsichtnahme der Papiere und Bücher prüfen können soll, ist kein zwingendes Recht. Die Regelung kann daher vertraglich eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Dies folgt aus dem Umkehrschluss zu § 163 HGB, der bestimmt, dass für das Verhältnis der Gesellschafter untereinander (nur) „in Ermangelung abweichender Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags“ die besonderen Vorschriften der §§ 164–169 HGB gelten sollen. Auch eine analoge Anwendung des § 51a Abs. 3 GmbHG, wonach im Gesellschaftsvertrag von den gesetzlichen Regelungen zum Auskunfts- und Einsichtsrecht nicht abgewichen werden kann, kommt insoweit bei einer sog. Einheitsgesellschaft (vgl. OLG Celle, Beschluss v. - 9 W 18/17, ZIP 2017 S. 176...