BFH Beschluss v. - IX B 125/01

Instanzenzug: BVerfG 1 BvR 2170/01

Verfahrensstand: Diese Entscheidung ist rechtskräftig

Gründe

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft und damit unzulässig. Denn gegen einen Beschluss über die Rechtswegverweisung ist die Beschwerde nur im Fall ihrer Zulassung gegeben; daran fehlt es im vorliegenden Fall.

Die Anordnung der Unanfechtbarkeit von Beschlüssen gemäß § 70 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) betrifft zwar nicht die Rechtswegverweisung, sondern nur die sich aus § 70 Satz 1 FGO ergebende (sachliche und/oder örtliche) Zuständigkeitsverweisung (vgl. , BFHE 182, 515, BStBl II 1997, 543; Schwarz/ Dumke, Finanzgerichtsordnung, § 70 Rz. 10; List in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Finanzgerichtsordnung, § 70 Rz. 1a). Gegen den Beschluss über die Rechtswegverweisung steht daher den Beteiligten grundsätzlich, aber abweichend von § 17a Abs. 4 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) nicht die ”sofortige Beschwerde”, sondern die Beschwerde (§ 128 Abs. 1 FGO) zu (vgl. Schwarz/Dumke, a.a.O., § 70 Rz. 10). Das setzt allerdings voraus, dass die Beschwerde gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG i.V.m. § 155 FGO ”in dem Beschluss zugelassen worden ist”. Dies ist jedoch nicht geschehen; das Finanzgericht (FG) hat vielmehr seinen Beschluss unter Hinweis auf § 17a Abs. 4 GVG ausdrücklich für nicht anfechtbar erklärt.

Auch als Nichtzulassungsbeschwerde ist das Rechtsmittel unstatthaft. Denn das Gesetz sieht gegen die Nichtzulassung der Beschwerde durch das FG in den Fällen des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG keine Nichtzulassungsbeschwerde vor. § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG zeigt nur die Kriterien auf, welche das FG bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde zu beachten hat. Die Nichtzulassung der Beschwerde kann daher nicht mit Rechtsmitteln angegriffen werden; eine Nachprüfung der FG-Entscheidung durch den BFH oder gar eine Zulassung der Beschwerde durch den BFH kommt nicht in Betracht (vgl. BFH-Beschlüsse vom VII S 16/97, BFH/NV 1997, 794; vom VII B 93/97, BFH/NV 1997, 885).

Auch als sog. außerordentliche Beschwerde kann das Rechtsmittel keinen Erfolg haben, denn das Vorliegen einer ”greifbaren Gesetzwidrigkeit” ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. , BFH/NV 2000, 413).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 513 Nr. 4
VAAAA-68926