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Betriebliche Veranlassung einer Grundschuldbestellung
(1) Wird ein betriebliches Grundstück durch eine Grundschuld belastet oder wird eine eingetragene Grundschuld an einen Dritten zur Besicherung einer betriebsfremden Verbindlichkeit abgetreten, kann die durch die Zwangsverwaltung bedingte Auskehrung der Mieten an den Grundpfandgläubiger nur dann zu Betriebsausgaben führen, wenn die Einräumung oder Abtretung der Grundschuld durch den Betrieb veranlasst worden ist. (2) Die betriebliche Veranlassung der Grundschuldbestellung ist bei einer Personengesellschaft als Gewinnermittlungssubjekt auf deren Betrieb bezogen zu prüfen. (3) Die Einräumung einer Grundschuld aufgrund einer konzernrechtlichen Verpflichtung ist dem außerbetrieblichen Bereich zuzuordnen (Bezug: § 4 Abs. 4, § 15 Abs. 2, § 21 Abs. 3 EStG).
Im Urteilsfall verm...