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StuB 4/2018 S. 153

Gemeiner Wert von Erfindungen und Urheberrechten

Das FinMin Schleswig-Holstein hat zur Ermittlung des gemeinen Werts von Erfindungen oder Urheberrechten Stellung genommen ( 1002 NWB AAAAG-71461).

Hintergrund: Nach R B 9.2 Satz 5 ErbStR 2011 ist es bei der Ermittlung des gemeinen Werts von Erfindungen oder Urheberrechten nicht zu beanstanden, wenn der jeweils maßgebende Kapitalisierungszinssatz nach § 203 Abs. 1 BewG angewendet wird. Hierzu wird weiter ausgeführt:

  • Ab dem enthält § 203 Abs. 1 BewG n. F. keine Regelung zur Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes mehr, sondern einen pauschalen Kapitalisierungsfaktor von 13,75.

  • Für die Bewertung von Erfindungen oder Urheberrechten ist an einem Kapitalisierungszins entsprechend dem System des § 203 BewG a. F. festzuhalten. Für Bewertungsstichtage im Jahr 2017 ist dabei auf den Basiszins v...

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