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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 12/17

Gesetze: UZK Art. 28 UZK Art. 134 Abs. 1 ZollVG § 7 Abs. 1 Nr. 3 AWV§ 77 Abs. 1 Nr. 6 AWV § 77 Abs. 4 S. 1 Nr. 2

Reichweite der Altvertragsklausel des Russland-Embargos

Leitsatz

1. Eine als "Rücknahme" bezeichnete Aufhebung der Annahme einer Zollanmeldung kann regelmäßig in einen Widerruf umgedeutet werden.

2. Zwischen den Begriffen "Verträgen" und "Vereinbarungen", die in § 77 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AWV nebeneinander genannt werden, besteht kein sachlicher Unterschied.

3. Unter die Altvertragsklausel des § 77 Abs. 4 Nr. 2 AWV fällt nur die Erfüllung von konkreten schuldrechtlichen Leistungspflichten, die vor dem Stichtag begründet wurden.

4. Die Erfüllung eines Rahmenvertrags, der vor dem Stichtag geschlossen wurde, fällt nicht unter die Altvertragsklausel, wenn die Verpflichtung zur Lieferung einer Ware von weiteren Handlungen der Vertragsparteien abhängt und diese Handlungen nach dem Stichtag erfolgten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
UAAAG-72876

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 05.12.2017 - 4 K 12/17

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