Steuerberaterprüfung: Verfahrensfragen
und Prüfung von Einwendungen gegen die Bewertung von Prüfungsleistungen
Leitsatz
1. In Ausnahmefällen kann ein
Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit in den Gründen
der Hauptsacheentscheidung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters
ohne dessen vorherige dienstliche Äußerung zurückgewiesen werden,
um einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechtes für sachfremde
Zwecke zu verhindern oder wenn eine bloße Formalentscheidung über
ein offensichtlich unzulässiges Gesuch zu treffen ist.
2. Der Wechsel des Prozessbevollmächtigten
kurz vor der anberaumten mündlichen Verhandlung stellt nicht ohne
Weiteres einen erheblichen Grund für eine Terminsverlegung dar.
Maßgeblich kommt es auf die Gründe für den Wechsel des Prozessbevollmächtigten
gerade zu diesem Zeitpunkt an.
3. Zum Umfang der gerichtlichen
Überprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen.
4. Festgestellte Fehler bei
der Bewertung einer Klausur oder bei der Punkteaddition führen nur
dann zu einer Aufhebung der Prüfungsentscheidung, wenn sie sich
auf die gegebene Note für die Klausur und auf das Gesamtergebnis
der Prüfung ausgewirkt haben können.
5. Detaillierte Überprüfung
der Punkteaddition und der Bewertung zahlreicher Abschnitte zweier
Klausuren.
6. Umgang mit dem Vortrag,
zwei Prüfer seien während der mündlichen Prüfung eingeschlafen.
7. Anforderungen an die Darstellung
von Bewertungsfehlern bzgl. einzelner Abschnitte der mündlichen
Prüfung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 14 Nr. 13 QAAAG-72873
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 12.10.2017 - 1 K 54/15
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