Einkommensteuer: Private Veräußerungsgewinne
- Ausnahme bei selbstgenutztem Wohnraum - zeitlicher Umfang der
Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
Leitsatz
Eine
Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Veräußerung und in den
beiden vorangegangenen Jahren gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz
3 Alt. 2 EStG setzt voraus, dass sich die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
über das gesamte mittlere Jahr erstreckt, während im Jahr der Veräußerung
sowie im zweiten Jahr vor der Veräußerung die Eigennutzung nicht
während des gesamten Kalenderjahres gegeben sein muss (Anschluss
an ).
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 8 Nr. 46 DStRE 2019 S. 85 Nr. 2 ErbStB 2018 S. 114 Nr. 4 MAAAG-72870
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 30.11.2017 - 3 V 194/17
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