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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 3 V 194/17

Gesetze: EStG § 22 Nr. 2, EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3

Einkommensteuer: Private Veräußerungsgewinne - Ausnahme bei selbstgenutztem Wohnraum - zeitlicher Umfang der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

Leitsatz

Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 Alt. 2 EStG setzt voraus, dass sich die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken über das gesamte mittlere Jahr erstreckt, während im Jahr der Veräußerung sowie im zweiten Jahr vor der Veräußerung die Eigennutzung nicht während des gesamten Kalenderjahres gegeben sein muss (Anschluss an ).

Fundstelle(n):
DStR 2018 S. 8 Nr. 46
DStRE 2019 S. 85 Nr. 2
ErbStB 2018 S. 114 Nr. 4
MAAAG-72870

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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 30.11.2017 - 3 V 194/17

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