Nachweis der ernsthaften Bemühungen des volljährigen Kindes um einen Ausbildungsplatz als Voraussetzung für Kindergeldanspruch
Leitsatz
1. Im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung: Ein volljähriges Kind kann nur dann gem. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. c EStG
berücksichtigt werden, wenn es seine ersthafte Ausbildungswilligkeit nachweist, z. B. durch eine Bescheinigung der Agentur
für Arbeit, dass das Kind als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle registriert ist, durch Suchanzeigen in der Zeitung,
durch direkte schriftliche Bewerbungen an Ausbildungsstätten und ggf. darauf erhaltene Zwischennachrichten oder Absagen. Bewerbungen
und Absagen durch E-Mails können ebenfalls zu berücksichtigen sein. Telefonische Anfragen können im Einzelfall als Nachweis
ausreichen, wenn detailliert und glaubhaft dargelegt wird, mit welchen Firmen, Behörden usw. zu welchen Zeitpunkten (erfolglose)
Gespräche geführt worden sind.
2. Die Ausbildungswilligkeit wird durch die bloße Behauptung, der Sohn seit seiner Schulentlassung „beim Jobcenter” als Ausbildungssuchender
gemeldet gewesen sei, sowie durch eine zweiseitige Liste mit Namen von Unternehmen bzw. Verbänden, denen teilweise E-Mail-Adressen,
aber keinerlei Postanschriften oder Telefonnummern zugeordnet sind, und aus der z.B. auch konkreten Bewerbungen oder Antworten
der Unternehmen ersichtlich sind, nicht ausreichend glaubhaft gemacht.
Tatbestand
Fundstelle(n): BAAAG-72865
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 21.12.2017 - 10 V 4309/17
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