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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 3 K 3189/17 EFG 2018 S. 379 Nr. 5

Gesetze: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 5, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 32d Abs. 1

Anwendung von § 20 Abs. 1 Nr. 5 EStG nur bei Zwangsversteigerung

wirtschaftliche Betrachtungsweise bei Auslegung steuerlicher Normen

keine Einnahmen aus Kapitalvermögen bei Auszahlung einer verzinslich gestundeten Entschädigung für den Pflichtteilsverzicht

Leitsatz

1. § 20 Abs. 1 Nr. 5 EStG kommt nur zur Anwendung, wenn es zu einer Zwangsversteigerung kommt mit Auskehrung des Versteigerungserlöses.

2. Bei der Auslegung steuerrechtlicher Normen kommt der wirtschaftlichen Betrachtungsweise eine erhöhte Bedeutung zu.

3. Bei einem Verzicht eines Kindes gegenüber seinen Eltern auf künftige Pflichtteilsansprüche liegt kein entgeltlicher Leistungsaustausch zwischen Eltern und Kind und damit keine Kapitalüberlassung des Kindes an die Eltern vor. Bei verzinslicher Stundung der Entschädigung für den Verzicht führt daher die Auszahlung des verzinsten Betrages nicht zu Einnahmen aus Kapitalvermögen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2018 S. 8 Nr. 23
DStRE 2018 S. 906 Nr. 15
EFG 2018 S. 379 Nr. 5
EStB 2018 S. 179 Nr. 5
ErbStB 2018 S. 140 Nr. 5
KÖSDI 2018 S. 20816 Nr. 7
UVR 2018 S. 140 Nr. 5
XAAAG-72862

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 22.11.2017 - 3 K 3189/17

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