Lohnsteuerhaftung des Entleihers von Arbeitnehmern
gerichtliche Überprüfung des Ermessens
Arbeitgebereigenschaft bei internationalen Sachverhalten
gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung
bedingt vorsätzliche Hinterziehung von Lohnsteuer
Leitsatz
1. Die Ermessensentscheidung des FA, ob und wen es als Haftungsschuldner in Anspruch nehmen will, ist gerichtlich nur i. R.
d. § 102 Abs. 1 FGO auf Ermessensfehler (Ermessensüberschreitung, Ermessensfehlgebrauch) überprüfbar. Prüfungsmaßstab hierfür
ist allein die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Einspruchsentscheidung).
2. Wer in internationalen Sachverhalten als inländischer Arbeitgeber zum Lohnsteuerabzug verpflichtet ist, ist allein nach
den Regelungen des EStG und der AO zu entscheiden. Das DBA hat lediglich die Funktion, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden,
legt den in einem der beiden Vertragsstaaten ansässigen natürlichen oder juristischen Personen aber keine steuerlichen Pflichten
auf.
3. Die Überlassung von Arbeitnehmern ist gewerbsmäßig, wenn sie nicht nur gelegentlich erfolgt, sondern auf eine gewisse Dauer
angelegt ist und eine auf die Erzielung wirtschaftlicher Vorteile ausgerichtete selbstständige Tätigkeit darstellt.
4. Bedingt vorsätzliche Hinterziehung von Lohnsteuer liegt vor, wenn der Steuerpflichtige sich über die Steuerrechtslage im
Unklaren ist und es ihm möglich erscheint, dass die von ihm zu verantwortenden Lohnsteueranmeldungen bei zutreffender Anwendung
der Steuergesetze unrichtig oder unvollständig sind, und er die mögliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Lohnsteueranmeldungen
billigend in Kauf nimmt.
Fundstelle(n): MAAAG-72857
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 12.09.2017 - 9 K 9281/12
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