Abschnitt 7: Schlussvorschriften
§ 18 Bußgeldvorschriften [1]
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 2 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 bis 8 dort genannte Fluggastdaten nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
entgegen § 2 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 bis 8 dort genannte Fluggastdaten nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nachmeldet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesverwaltungsamt.
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XAAAG-72823
1Anm. d. Red.: § 18 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1484) mit Wirkung v. .