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Online-Nachricht - Donnerstag, 15.02.2018

Einkommensteuer | Keine Tarifbegünstigung für nicht entnommene Verschmelzungsgewinne (FG)

Die Tarifbegünstigung für nicht entnommene Gewinne nach § 34a EStG gilt nicht für außerbilanziell hinzuzurechnende Ergebnisse aus der Verschmelzung einer GmbH auf eine KG (; Revision anhängig, BFH-Az. IV R 13/17).

Sachverhalt: Die Kläger sind je zur Hälfte an einer KG beteiligt. Von einer 100%igen Enkel-GmbH der KG wurde ein Teilbetrieb abgespalten und auf die KG verschmolzen. Hierdurch kam es bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns der KG zu Erhöhungen nach §§ 4 und 7 UmwStG. Diese Erhöhungsbeträge berücksichtigte das FA nicht im Rahmen der Tarifbegünstigung für thesaurierte Gewinne nach § 34a EStG, weil es sich um eine außerbilanzielle Hinzurechnung in Form einer „fiktiven Gewinnausschüttung“ handele. Die Kläger machten demgegenüber geltend, dass die Beträge zum laufenden Gewinn gehörten und das Gesetz planwidrige Lücken enthalte, die teleologisch zu ergänzen seien.

Das FG Münster führte hierzu u.a. aus:

  • Nach § 34a Abs. 2 EStG ist nur der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 5 EStG ermittelte Gewinn, vermindert um den positiven Saldo der Entnahmen und Einlagen, begünstigt, wenn er nicht entnommen wird.

  • Aus diesem Verweis auf die Vorschriften über den Betriebsvermögensvergleich folgt, dass die außerbilanzielle Hinzurechnung nicht abziehbarer Betriebsausgaben nicht umfasst ist.

  • Da auch die hier streitigen Verschmelzungsergebnisse außerbilanziell hinzugerechnet wurden, sind sie nicht begünstigt.

  • Für die von den Klägern geforderte extensive Auslegung des Gesetzes über seinen Wortlaut hinaus besteht kein Anlass. Ziel der Regelung ist es, Einzel- und Mitunternehmer in vergleichbarer Weise wie Kapitalgesellschaften tariflich zu belasten.

  • Die Begünstigung erfolgt aber nur für eine aufgrund eines Gewinns eingetretene Betriebsvermögensmehrung.

  • In den Fällen der §§ 4 und 7 UmwStG tritt aber bei der aufnehmenden Personengesellschaft gerade keine Betriebsvermögensmehrung durch die Erwirtschaftung eines Gewinns ein. Vielmehr werden die bei der untergegangenen Kapitalgesellschaft noch zu besteuernden Gewinne erfasst.

  • Gegen die von den Klägern geforderte Auslegung spricht auch, dass der Gesetzgeber für die Thesaurierungsbegünstigung im umgekehrten Fall der Einbringung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft in § 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG eine ausdrückliche Regelung getroffen hat.

Hinweis:

Das Urteil ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht.
Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Münster, Newsletter Februar 2018 (Ls)

Fundstelle(n):
OAAAG-72719