Zinsberechnung bei nicht fristgerecht entrichteter Milchabgabe
Leitsatz
Werden auf fällige, aber nicht gezahlte Milchabgabe Zinsen erhoben und erstreckt sich der Zinszeitraum über mehrere Jahre, ist der der Zinsberechnung zugrunde zu legende Zinssatz am 1. Oktober eines jeden Jahres des Zinszeitraums neu zu bestimmen.
Gesetze: VO (EG) Nr. 595/2004; VO (EG) Nr. 595/2004 Art. 15 Abs. 2; VO (EG) Nr. 1788/2003; VO (EG) Nr. 1788/2003 Art. 4; VO (EG) Nr. 1788/2003 Art. 13 Abs. 4
Instanzenzug: MOG,
Tatbestand
1 I. Wegen Überlieferung der sog. Anlieferungs-Referenzmenge im Zwölfmonatszeitraum 2007/2008 wurde gegen die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) Milchabgabe festgesetzt, die zum Teil von der Molkerei gezahlt und hinsichtlich des ausstehenden Betrags mit Abgabenbescheid des Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt —HZA—) von der Klägerin gefordert wurde.
2 Nachdem die Klägerin begonnen hatte, den Abgabenbetrag in monatlichen Raten zu begleichen, setzte das HZA Zinsen für den Zeitraum Oktober 2008 bis zum erwarteten Ende der Ratenzahlungen im Mai 2022 fest, wobei es den Zinssatz für die gesamte Zeit gemäß dem am geltenden, um einen Prozentpunkt erhöhten Bezugssatz EURIBOR bestimmte (Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 —VO Nr. 595/2004— der Kommission vom mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor, Amtsblatt der Europäischen Union —ABlEU— Nr. L 94/22, in der Fassung der Änderungsverordnung (EG) Nr. 1468/2006 der Kommission vom , ABlEU Nr. L 274/6, i.V.m. Anhang II VO Nr. 595/2004). Mit Zinsänderungsbescheid vom berechnete das HZA die Zinsen unter Berücksichtigung eines wegen erhöhter monatlicher Raten kürzeren Zinszeitraums neu.
3 Auf die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hob das Finanzgericht (FG) den Zinsänderungsbescheid vom wegen im vorliegenden Verfahren nicht mehr streitiger Punkte der Zinsberechnung teilweise auf und wies die weitergehende Klage ab. Das HZA habe zu Recht Zinsen auf den geschuldeten Abgabenbetrag festgesetzt. Die Klägerin sei Schuldnerin der Milchabgabe gemäß Art. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 (VO Nr. 1788/2003) des Rates vom über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABlEU Nr. L 270/123) und somit auch Schuldnerin der Zinsforderung. Der Abnehmer (Molkerei) sei für die Erhebung der Milchabgabe zuständig, habe sie aber nicht zu tragen. Der zugrunde gelegte Zinssatz sei auch gemäß Art. 15 Abs. 2 VO Nr. 595/2004 zutreffend bestimmt worden.
4 Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, der Finanzrechtsweg sei nicht gegeben, weil es sich bei der Milchabgabe nicht um eine Steuer handele. Das HZA hätte die Zinsforderung zunächst gegenüber dem Abnehmer geltend machen müssen, da dieser sowohl die Abgabenforderung als auch die Zinsforderung zu begleichen habe. Darüber hinaus mache das HZA eine Zinsforderung der Europäischen Union geltend, der jedoch kein Zinsschaden entstanden sei, weil der Abgabenbetrag durch die Mitgliedstaaten entrichtet worden sei. Außerdem müsse der Zinssatz jeweils zum 1. Oktober eines jeden Jahres dem jeweils geltenden EURIBOR angepasst werden.
5 Das HZA schließt sich der Auffassung des FG an.
Gründe
6 II. Die Revision der Klägerin ist begründet und führt zur Aufhebung der Vorentscheidung, soweit die Klage abgewiesen worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Der angefochtene Zinsänderungsbescheid ist hinsichtlich der Höhe der Zinsforderung rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
7 1. Wegen der nach Ansicht der Revision fehlenden Rechtswegzuständigkeit verweist der Senat auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom in der Sache VII B 105/16.
8 2. Anders als die Revision meint, richtet sich der Zinsbescheid zu Recht an die Klägerin, da sie Schuldnerin der Milchabgabe und damit auch Schuldnerin der auf den Abgabenbetrag berechneten Zinsen ist. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen FG-Urteil wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
9 3. Das FG hat auch zutreffend entschieden, dass die Festsetzung von Zinsen auf den geschuldeten Abgabenbetrag nicht von einem Zinsschaden der Europäischen Union abhängt. Verzugszinsen werden nach Art. 13 Abs. 4 VO Nr. 1788/2003 und Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 2 VO Nr. 595/2004 dem Mitgliedstaat gutgeschrieben.
10 4. Die Zinsen sind im Streitfall jedoch nach einem unzutreffenden Zinssatz berechnet worden.
11 Nach Art. 15 Abs. 2 VO Nr. 595/2004 werden Jahreszinsen nach dem um einen Prozentpunkt erhöhten, am 1. Oktober jedes Jahres gültigen dreimonatigen Bezugssatz gemäß Anhang II der VO Nr. 595/2004, d.h. für Deutschland nach dem EURIBOR, erhoben. Anders als das HZA und ihm folgend das FG meinen, bedeutet das nicht, dass der auf diese Weise ermittelte Zinssatz auf die Ermittlung der Zinsen im gesamten mehrere Jahre umfassenden Zinszeitraum anzuwenden ist. Die Formulierung in Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 1 VO Nr. 595/2004: „Jahreszinsen (...), deren am 1. Oktober jedes Jahres gültiger dreimonatiger Bezugssatz (...) festgesetzt (...) wird“ macht vielmehr deutlich, dass die Vorschrift sich auch auf mehrere Jahre umfassende Zinszeiträume bezieht und in einem solchen Fall der am 1. Oktober eines jeden Jahres gültige Bezugssatz gemäß Anhang II der VO Nr. 595/2004 für den Zinssatz maßgebend ist. Auch die englische Version lautet: „interest annually at the three-month reference rates applicable on 1 October each year“.
12 Weshalb das FG unter Hinweis auf den 5. Erwägungsgrund zur Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 (VO Nr. 1392/2001) der Kommission vom mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 187/19) meint, es widerspreche der Sicherung der effektiven Abgabenentrichtung und der Einführung von Sanktionen bei Nichterfüllung, Zinsen nach einem jährlich neu zu ermittelnden Zinssatz zu berechnen, erschließt sich nicht. Zinsen sind kein Mittel, ausstehende Zahlungen zu sanktionieren, sondern gleichen den Schaden aus, den der Gläubiger durch die Vorenthaltung der ihm zustehenden Geldbeträge erleidet. Die Höhe dieses Schadens folgt dem allgemeinen Zinsniveau, das vom Beginn bis zum Ende des Zinszeitraums variieren kann (vgl. § 288 i.V.m. § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Es sind keine Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, der Unionsgesetzgeber habe den EURIBOR am 1. Oktober des Jahres des Zinsbeginns als maßgebend für den gesamten, ggf. mehrere Jahre dauernden Zinszeitraum festlegen wollen. Der vorgenannte vom FG angeführte 5. Erwägungsgrund zur VO Nr. 1392/2001 gibt für die Frage eines einheitlichen oder eines von Jahr zu Jahr wechselnden Zinssatzes nichts her. Keinesfalls kann die Dienstvorschrift der deutschen Zollverwaltung über die Quotenregelung im Milchsektor zur Auslegung des Unionsrechts herangezogen werden. Das liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung.
13 5. Die Sache ist nicht spruchreif.
14 Die Frage der Höhe des für die Zinsberechnung maßgebenden, am 1. Oktober eines jeden Jahres des streitigen Zinszeitraums gültigen dreimonatigen Bezugssatzes gemäß Anhang II der VO Nr. 595/2004 ist eine Tatsachenfrage, die im zweiten Rechtsgang zu klären sein und zu einer Änderung der Zinshöhe sowie der Kostenentscheidung führen wird.
15 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 2 FGO.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2017:U.281117.VIIR10.17.0
Fundstelle(n):
BB 2018 S. 405 Nr. 8
BFH/NV 2018 S. 509 Nr. 4
BFH/PR 2018 S. 124 Nr. 5
DB 2018 S. 6 Nr. 7
DStRE 2018 S. 314 Nr. 5
HFR 2018 S. 331 Nr. 4
NWB-Eilnachricht Nr. 18/2018 S. 1282
IAAAG-72559