Körperschaftsteuer: Amtliche Vordrucke für die Körperschaftsteuererklärung und die Erklärung zu den Feststellungen §§ 27, 28 und 38 KStG für den Veranlagungszeitraum 2017
1. Adressaten
Diese Verfügung richtet sich an alle Beschäftigten, die mit der Körperschaftsteuer-Veranlagung befasst sind. Sie stellt ausgewählte Änderungen der Vordrucke 2017 gegenüber dem Vorjahr dar.
2. Projekt „Neue Erste Seite”
Neben den jahresbedingten und redaktionellen Änderungen wurden in den Vordrucken für den Veranlagungszeitraum 2017 wesentliche strukturelle Änderungen vorgenommen. Mit dem auf der Basis der Papiererklärungen erstellten elektronischen Datensatz ist bislang die elektronische Übermittlung der Körperschaftsteuererklärung in bestimmten Fällen (z. B. bei gemeinnützigen Körperschaften oder beim Bestehen von unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht in einem Veranlagungszeitraum) nicht ohne weiteres möglich. Um für diese Fälle zukünftig eine elektronische Abgabemöglichkeit bereit stellen zu können und eine weitgehende Übereinstimmung der elektronischen Erklärung mit der Papiererklärung zu erreichen, ist es notwendig, die Struktur der bisherigen Papiererklärungen grundlegend zu ändern. In Vorbereitung der erforderlichen Umstrukturierung wurden bereits im Veranlagungszeitraum (VZ) 2016 diverse Änderungen vorgenommen. Mit dem VZ 2017 wird die Umstrukturierung abgeschlossen.
Damit einhergehend wurden in der gesamten Steuererklärung diverse Abfragen einheitlich so dargestellt, dass sie leicht elektronisch abgebildet und verarbeitet werden können (z. B. Beantwortung von Fragen mit 1 = ja). Außerdem werden in den Vordrucken zur besseren Übersichtlichkeit die Verarbeitungskennzahlen nunmehr einheitlich im Format Sachbereich – Kennzahl als xx.xxx bzw. xx.xx innerhalb des jeweiligen Eingabekästchens in grauer Farbe abgebildet. Die Darstellung des betroffenen Sachbereichs in einem gesonderten Kasten entfällt damit.
3. Neue Vordrucke
Ab Veranlagungszeitraum 2017 entfallen die bisherigen Mantelbögen für steuerbefreite Körperschaften. An deren Stelle treten der neue Haupterklärungsvordruck KSt 1 sowie die neuen Anlagen Ber, Gem, Kassen, Part und WiFö. Für Sachverhalte i. Z. m. einer teilweisen Steuerpflicht, die bisher in den Mantelbögen für steuerbefreite Körperschaften enthalten waren, wurden zusätzliche Zeilen in den Anlagen GK oder ZVE aufgenommen. Die bisher als Mantelbögen bezeichneten Vordrucke KSt 1 A, KSt 1 B und KSt 1 C werden durch den Vordruck KSt 1 sowie die Anlage ZVE ersetzt.
3.1. KSt 1 – Haupterklärungsvordruck
Der neue Hauptvordruck KSt 1 ist zukünftig von allen Steuerpflichtigen zu verwenden, unabhängig davon, ob eine unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht oder eine Steuerbefreiung vorliegt. Er beinhaltet nur noch die Grunddaten, insbesondere Name, Anschrift, Rechtsform, Wirtschaftsjahr, Bankverbindung, Angaben zu den Anteilseignern (vormals Anlage WA) sowie weitere Angaben, die u. a. der elektronischen Steuerung des Falls dienen. Er ersetzt den Teil der allgemeinen Angaben in den bisherigen Vordrucken KSt 1 A, KSt 1 B und KSt 1 C sowie Gem 1, Gem 1 A, KSt Ber 1, KSt Kassen 1, KSt Part 1 und KSt WiFö 1.
Die vollständige Steuererklärung besteht somit ab Veranlagungszeitraum 2017 für jeden Steuerfall aus dem Haupterklärungsvordruck KSt 1 sowie den Anlagen, die für den jeweiligen Steuerfall einschlägig sind. Es sind alle Anlagen mit dem Haupterklärungsvordruck kombinierbar, sofern diese bei der einzelnen Fallgruppe zulässig sind.
Zur Umsetzung des § 150 Absatz 7 Satz 1 AO wurde in Zeile 13 ein qualifiziertes Freitextfeld aufgenommen. In dem qualifizierten Freitextfeld kann der Steuerpflichtige erklären, dass über die Angaben in der Steuererklärung hinaus weitere oder abweichende Angaben oder Sachverhalte zu berücksichtigen sind. Im Rahmen der elektronischen Steuererklärung soll durch das Ankreuzen dieses Feldes die gesonderte Eingabe und Übermittlung von freiformulierten Erläuterungen zu den aus Sicht des Steuerpflichtigen bei der Veranlagung zusätzlich zu berücksichtigenden Sachverhalten ermöglicht werden. In Härtefällen sind bei Abgabe einer Papiererklärung diese Erläuterungen in einer vom Steuerpflichtigen selbst zu erstellenden Anlage „Ergänzende Angaben zur Steuererklärung” beizufügen. In der Anleitung zur Körperschaftsteuererklärung wurden entsprechende Erläuterungen ergänzt.
3.2. Anlage GEM – Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG
Die Anlage GEM ersetzt als Bestandteil der einheitlichen Körperschaftsteuererklärung den bisher einzeln abgebbaren Vordruck Gem 1. Außerdem wurden die Abfragen im entfallenen Vordruck Gem 1 A – Anlage Sportvereine in die Anlage Gem (Zeilen 40 bis 49) integriert.
Weiterhin wurden für den Zweckbetrieb der Wohlfahrtspflege zusätzliche Zeilen zur Prüfung der vom BFH mit seinem Urteil vom (BStBl 2016 II, S. 68) konkretisierten Tatbestandsvoraussetzung „nicht des Erwerbs wegen” i. S. des § 66 Abs. 2 AO aufgenommen.
3.3. Anlage Geno/Ver – Steuerbefreiung von Genossenschaften und Vereinen
Die neue Anlage Geno/Ver beinhaltet Angaben zu den Steuerbefreiungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 und 14 KStG und entspricht den bisher auf der Anlage GR vorgenommenen Abfragen. Im Rahmen der Umstrukturierung wurde die Anlage Geno/Ver aus systematischen Gründen als weitere Anlage für steuerbefreite Körperschaften geschaffen.
3.4. Anlage SAN – Steuerbefreiung von Sanierungserträgen nach § 3a EStG
Die neue Anlage SAN wurde zur Umsetzung der Regelungen zum Sanierungsertrag (Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen, BGBl. 2017 I S. 2074) geschaffen. Neben der Anlage SAN wurden noch zusätzliche Zeilen in die Anlagen AEV, ÖHK, OG, OT, Verluste, Zinsschranke und ZVE aufgenommen. Bis zum Inkrafttreten der Regelungen zum Sanierungsertrag (vgl. 7.) erfolgt keine Verarbeitung der Angaben.
3.5. Anlage ZVE – Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
Die Anlage ZVE beinhaltet die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens und umfasst die zugehörigen Berechnungen der bisherigen Vordrucke KSt 1 A, KSt 1 B und KSt 1 C. Bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb wurde die Berechnung eines Veräußerungs-/Aufgabegewinns nach § 16 EStG in den Zeilen 5 bis 7 neu aufgenommen.
In den Zeilen 22 bis 24 wird entsprechend der Darstellung auf der Anlage AESt die nach § 34c Abs. 3 EStG abzuziehende ausländische Steuer aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft erfasst. Ein Abzug ist nur möglich, soweit die ausländische Steuer auf Einkünfte entfällt, die der deutschen Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer unterliegen.
Die Angaben zur Anwendung der Regelungen zum Sanierungsertrag (§§ 3a, 3c Abs. 4 EStG) erfolgen in den Zeilen 29 bis 31 sowie 41 und 42 und ergeben sich aus den Berechnungen auf der Anlage SAN.
Darüber hinaus wurde die Berechnung des maßgeblichen steuerpflichtigen Einkommens bei Überdotierung von rechtsfähigen Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen aus dem bisherigen Vordruck KSt Kassen 1 in die Anlage ZVE übernommen. Ferner wurde auf der Anlage ZVE die Zeile 67 (Kennzahl 15.55) für die Angabe des Einkommens aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen bei inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (§ 8 Abs. 1 Satz 3 KStG) eingefügt.
4. Geänderte Vordrucke
4.1. KSt 1 F – Steuerliches Einlagekonto und Sonderausweis
In den neuen Zeilen 2 bis 8 wurden die Sachverhalte der im Wirtschaftsjahr erfolgten Gewinnausschüttungen/Leistungen aufgenommen, die bisher in der Anlage WA enthalten waren.
Ferner wurden hinsichtlich der Besteuerung der Schlussauskehrungen und Abschlagszahlungen in den Fällen einer Liquidation die Abfragen überarbeitet.
Zur besseren elektronischen Abbildung wurde die bisherige gemeinsame Darstellung der Umwandlungsvorgänge im Bereich „Zusätzlichen Angaben bei Vermögensübertragung auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person oder beim Formwechsel in eine Personengesellschaft” in nebeneinander liegenden Blöcken aufgegeben und die nach Sachverhalten getrennte Anordnung der Blöcke nacheinander vorgenommen.
4.2. KSt 1 Fa – BgA und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
In den neuen Zeilen 65a bis 65c wurden die bisher in der Anlage WA enthaltenen Angaben zu ausgestellten Steuerbescheinigungen aufgenommen.
4.3. Anlage AESt – Anrechnung/Abzug ausländischer Steuern
Die Anlage AESt wurde detaillierter aufgegliedert und zum besseren Verständnis entsprechend der einzelnen Fallgruppen (eigene Tätigkeit, Mitunternehmeranteile, Organschaft) neu strukturiert. Die einzelnen Angaben für die Fallgruppen entsprechen sich dabei mit Ausnahme der Angaben zu ausländischen Steuern nach § 34c Abs. 3 EStG. Die Anlage AESt ist dabei staaten- bzw. fondsbezogen abzugeben und jede Anlage gesondert mit Untersachbereichstechnik zu erfassen.
In Zeile 3 sind die nach deutschem Steuerrecht ermittelten ausländischen Einkünfte vor Anwendung der Steuerbefreiung nach § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG zu erfassen. Diese sind in den Zeilen 4 und 5 gesondert einzutragen und werden maschinell bei der Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrages bzw. bei der Feststellung nach § 14 Abs. 5 KStG berücksichtigt.
Die nach § 34c Abs. 1 EStG anrechenbare ausländische Steuer einschließlich fiktiver ausländischer Steuer ist in Zeile 6 einzutragen. Eine fiktive ausländische Steuer ist zusätzlich in Zeile 7 zu erfassen, da diese zwar anrechenbar aber nicht abziehbar ist. In den Zeilen 8 und 9 ist anzugeben, inwieweit die ausländische Steuer laut Zeile 6 (mit Ausnahme von fiktiver ausländischer Steuer) auf nach § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG steuerbefreite Einkommensbestandteile entfällt. Damit wird nach § 34c Abs. 2 EStG nur die ausländische Steuer zum Abzug zugelassen, die auf nicht steuerfreie ausländische Einkünfte entfällt. Der Antrag auf Abzug der ausländischen Steuern nach § 34c Abs. 2 EStG ist in Zeile 60 (Kennzahl 36.132) zu stellen.
Hinsichtlich nicht anrechenbarer ausländischer Steuern nach § 34c Abs. 3 EStG wird die Systematik der Zeilen 6, 8 und 9 übernommen. Abziehbar ist nur die ausländische Steuer, die auf nicht steuerfreie ausländische Einkünfte entfällt. Der Verweis in Zeile 12 auf die ausländische Steuer bezieht sich zutreffenderweise auf Zeile 10. In der elektronischen Steuererklärung wird der Verweis korrekt dargestellt. Soweit die ausländische Steuer aus einer einheitlichen und gesonderten Feststellung zu übernehmen ist (Mitunternehmerschaft, Organschaft), sind die Eintragungen in den Zeilen 22 bis 25 der Anlage ZVE bzw. den Zeilen 22a bis 22c der Anlage OT vorzunehmen.
4.4. Anlage AEV – § 2a Abs. 1 EStG
Es wurden die Zeilen 4a und 4b sowie 17 bis 25 zur Berücksichtigung des fortführungsgebundenen Verlustvortrags nach § 8d KStG eingefügt. Die Berechnung orientiert sich an der Anlage Verluste. Die Minderung durch den Sanierungsertrag nach § 3a Abs. 3 Satz 2 Nr. 11 Buchst. d EStG ist in den Zeilen 8a und 10a zu erfassen.
4.5. Anlage GK – Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Der Gewinn bzw. Verlust aus dem steuerpflichtigen Bereich bei partieller Steuerpflicht ist zukünftig ebenfalls in der Kennzahl 13.110 (Zeile 11) zu erfassen. Darüber hinaus wurde für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe mit Einnahmen aus der Verwertung von Altmaterial bzw. Einnahmen aus der Werbung für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich der Zweckbetriebe stattgefunden hat, aus Totalisatorbetrieben oder aus der Zweiten Fraktionierungsstufe der Blutspendedienste zusätzliche Zeilen für die auf Antrag vorzunehmende Ermittlung des branchenüblichen Reingewinns bzw. des pauschalierten Gewinns in die Anlage GK übernommen (vormals in dem bisherigen Vordruck Gem 1 enthalten).
Die bisher in Kennzahl 13.138 (vormals Zeile 21) enthaltenen Angaben zu Verlustverrechnungsbeschränkungen wurden in die Kennzahlen 13.320 bis 13.329 aufgegliedert (Zeilen 28 bis 38). Je nach der Art der Verlustverrechnungsbeschränkung sind die nicht ausgleichsfähigen Verluste hinzuzurechnen und eine erfolgte Verlustverrechnung abzurechnen.
Soweit Aufwendung oder Erträge, die im Zusammenhang mit einem Übernahmegewinn/-verlust oder einem Einbringungsgewinn I stehen, abweichend von der bilanziellen Erfassung einem anderen VZ zugeordnet werden oder nicht als laufender Aufwand zu erfassen sind (Rdnr. 12.05 und 22.09 des BStBl 2011 I S. 1314), sind diese Eintragungen in den Zeilen 73 bzw. 74 vorzunehmen.
Gewinne i. S. des § 8b Abs. 2 KStG sowie nicht abziehbare Gewinnminderungen i. S. des § 8b Abs. 3 Satz 3 bis 7 KStG aus Beteiligungen an Personengesellschaften sind gesondert in den Kennzahlen 13.289 und 13.297 (Zeilen 95 und 101) zu erfassen.
Bisher waren in der Kennzahl 17.234 sowohl die von einer Organgesellschaft geleisteten Ausgleichszahlungen als auch verdeckte Gewinnausschüttungen an außenstehende Anteilseigner enthalten. Diese sind wie Ausgleichszahlungen i. S. des § 16 KStG zu behandeln (R 14.6 Abs. 4 Satz 4 KStR 2015) und in der neuen Kennzahl 17.224 (Zeile 124) gesondert zu erfassen.
4.6. Anlage GR – Genossenschaftliche Rückvergütung
Im Rahmen der Umstrukturierung wurde die Anlage GR neu gestaltet. Dabei wurden die Abfragen zu den Steuerbefreiungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 und 14 KStG abgetrennt und auf eine gesonderte neue Anlage Geno/Ver verschoben. Die sich aus der Ermittlung ergebende genossenschaftliche Rückvergütung ist nach R 22 Abs. 13 KStR 2015 als verdeckte Gewinnausschüttung in der neuen Kennzahl 13.216 (Zeile 47 der Anlage GK) zu erfassen.
4.7. Anlage ÖHK – Spartentrennung
Es wurden die Zeilen 44a und 44b sowie 58 bis 66 zur Berücksichtigung des fortführungsgebundenen Verlustvortrags nach § 8d KStG eingefügt. Die Berechnung orientiert sich an der Anlage Verluste. Die Minderung durch den Sanierungsertrag nach § 3a Abs. 3 Satz 2 Nr. 10 EStG ist in der Zeile 46a zu erfassen.
4.8. Anlagen OG und OT – Hinzurechnungen/Kürzungen bei Organschaft
Ein verbleibender Sanierungsertrag i. S. des § 3a Abs. 3 Satz 4 EStG ist in Zeile 33 der Anlage OG (Kennzahl 17.290) bzw. in Zeile 29b der Anlage OT (Kennzahl 17.291) zu erfassen.
4.9. Anlage Verluste – Verbleibender Verlustvortrag
Zur Umsetzung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften (BGBl. 2016 I S. 2998) werden in der Anlage Verluste die Auswirkungen des § 8d KStG abgebildet. Ein fortführungsgebundener Verlustvortrag (ffgV) ist als Teilmenge des originären Verlustvortrags durch einen sog. „Davon-Ausweis” darzustellen. In den Zeilen 29 bis 37 wird die Berechnung des im verbleibenden Verlustvortrag zum Schluss des VZ (Zeile 28) enthaltenen ffgV gesondert vorgenommen. Wenn im VZ ein schädlicher Beteiligungserwerb i. S. des § 8c KStG erfolgt ist und die Voraussetzungen zur Anwendung des § 8d KStG vorliegen, ist ein Zugang zum ffgV in Zeile 36 zu erfassen. Die Antragstellung nach § 8d Abs. 1 Satz 5 KStG erfolgt in Zeile 12 der Anlage WA.
Bei Eintritt eines schädlichen Ereignisses i. S. des § 8d Abs. 2 KStG geht der ffgV vollständig unter. Durch entsprechende Anwendung der Stille-Reserve-Klausel nach § 8d Abs. 2 Satz 1 HS. 2 i. V. m. § 8c Abs. 1 Satz 6 bis 9 KStG kann der Verlustvortrag nach Darstellung in den Erklärungsvordrucken als originärer Verlust i. S. des § 10d EStG erhalten bleiben. Ein schädlicher Beteiligungserwerb nach § 8c KStG oder eine Abspaltung (§ 15 Abs. 3, § 16 UmwStG) führen ebenfalls zum Untergang eines fortführungsgebundenen Verlustvortrags.
4.10. Anlage WA – Weitere Angaben/Anträge
Die Angaben zu im Wirtschaftsjahr erfolgten Gewinnausschüttungen/Leistungen sowie zu ausgestellten Steuerbescheinigungen nach § 27 Abs. 3 KStG wurden in die Anlagen KSt 1 F und KSt 1 F – 38 bzw. KSt 1 Fa verschoben. Angaben zu Name und Anschrift der Anteilseigner sind nun im Haupterklärungsvordruck KSt 1 vorzunehmen.
Die Antragstellung nach § 8d Abs. 1 Satz 5 KStG erfolgt in Zeile 12 (Kennzahl 19.237). Liegen die weiteren Voraussetzungen des § 8d KStG nicht vor, so ist die Anwendung von § 8d KStG mittels Eingabe des Werts „2” in der Kennzahl 19.237 abzulehnen. Wurde zum Schluss des vorangegangenen VZ ein ffgV festgestellt, so ist im nachfolgenden Überwachungszeitraum jährlich anzugeben, ob schädliche Ereignisse i. S. des § 8d Abs. 2 KStG eingetreten sind. Bleiben Verluste durch entsprechende Anwendung der Stille-Reserven-Klausel erhalten, so ist dies in Zeile 14 (Kennzahl 19.239) zu erfassen.
In den Zeilen 27 bis 29 der Anlage WA sind Angaben zum länderbezogenen Bericht multinationaler Unternehmen (Country-by-Country-Report) nach § 138a Abs. 5 AO vorzunehmen. § 138a Abs. 5 AO ist dabei erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen (Art. 97 § 31 EGAO).
4.11. Anlage Zinsschranke (KSt)
Zur besseren elektronischen Abbildung wurde die bisherige Darstellung der Ermittlung des EBITDA-Vortrags mit nebeneinander abgebildeten Wirtschaftsjahren aufgegeben und die Anordnung der Wirtschaftsjahre untereinander vorgenommen.
Es wurden die Zeilen 6 und 7 sowie 28 bis 36 zur Berücksichtigung des fortführungsgebundenen Zinsvortrags nach § 8d i. V. m. § 8a Abs. 1 Satz 3 KStG eingefügt. Die Berechnung des fortführungsgebundenen Zinsvortrags orientiert sich an der Anlage Verluste.
5. Entfallene Vordrucke
Mit der Überführung der bisher von den steuerbefreiten Körperschaften genutzten Steuererklärungsvordrucke als Anlagen in die einheitliche Körperschaftsteuererklärung KSt 1 wird die elektronische Übermittlung der Steuererklärung auch für steuerbefreite Körperschaften ermöglicht. Steuerbefreite Körperschaften geben ab VZ 2017 den Hauptvordruck KSt 1 sowie die für sie zutreffende Anlage ab. Die bisherigen Vordrucke Gem 1, Gem 1 A, KSt Ber 1, KSt Kassen 1, KSt Part 1 und KSt WiFö 1 sind ab dem VZ 2017 nicht mehr zu verwenden. Damit erfolgt ab VZ 2017 auch für die steuerbefreiten Körperschaften keine Bereitstellung von Vordrucken im Formular-Management-System (FMS).
Weiterhin entfallen ab dem VZ 2017 die bisher als Mantelbögen bezeichneten Vordrucke KSt 1 A, KSt 1 B und KSt 1 C. An deren Stelle treten der neue Haupterklärungsvordruck KSt 1 sowie die neue Anlage ZVE. Der Vordruck Gem 1 A – Anlage Sportvereine wurde in die Anlage Gem integriert.
6. Anleitung KSt-Erklärung
Die Anleitung für die Körperschaftsteuererklärung wurde dem Design der Einkommensteuererklärung angepasst. Die Änderung erfolgte zur steuerartenübergreifenden Vereinheitlichung. Die Darstellung erfolgt nunmehr in einer Marginalspalte und der Erläuterung in zweispaltiger Darstellung. Die Marginalspalte wechselt dabei zwischen dem linken (für gerade Seitenzahlen) und dem rechten (für ungerade Seitenzahlen) Seitenrand.
Die bisher in den Mantelbögen für steuerbefreite Körperschaften enthaltenen Erläuterungen wurden in die Anleitung zur Körperschaftsteuererklärung übernommen und entsprechend angepasst. Zur besseren Orientierung wurden für die Hinweise zu steuerbefreiten Körperschaften die Erläuterungsnummern ab 70 vorgesehen.
7. Anwendung der Regelungen zum Sanierungsertrag (§ 3a EStG)
Zur Umsetzung der Regelungen zum Sanierungsertrag (Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen, BGBl. I 2017 S. 2074) wurden zusätzliche Zeilen in die Erklärungsvordrucke aufgenommen. Hinsichtlich der Anwendung dieser Regelungen wird darauf hingewiesen, dass diese Vorschriften zwar erstmals in den Fällen anzuwenden sind, in denen die Schulden ganz oder teilweise nach dem erlassen wurden, jedoch erst an dem Tag in Kraft treten, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss feststellt, dass diese Regelungen entweder keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder mit dem Binnenmarkt vereinbarte Beihilfen darstellen. Eine Verarbeitung der Angaben zum Sanierungsertrag ist bis zum Inkrafttreten der Regelungen nicht vorgesehen.
8. Veröffentlichung der Vordrucke
Die Steuererklärungen werden seit dem Veranlagungszeitraum 2016 nicht mehr über das Internetangebot des FMS angeboten. Im FMS erfolgt lediglich ein Hinweis auf die elektronische Übermittlungspflicht sowie ein Verweis auf das ELSTER-Online Portal. Die Körperschaftsteuererklärungen für steuerbefreite Körperschaften wurden im VZ 2016 davon abweichend letztmalig im FMS bereitgestellt, da es bisher technisch nicht ohne weiteres möglich war, diese Erklärungen elektronisch zu übermitteln.
Damit den Bediensteten der Finanzverwaltung für verwaltungsinterne Zwecke (z. B. Ausbildungs- und Schulungszwecke) auch weiterhin ein Zugriff auf die elektronischen Dateien der Vordrucke möglich ist, werden die Vordrucke im AIS in einem zentralen Ablageordner zur Verfügung gestellt (Themen > Steuerrecht > Vordrucke > Körperschaftsteuer). Die eingestellten Vordrucke sind grundsätzlich nicht für eine externe Verwendung bestimmt. Soweit nach § 150 Abs. 8 AO auf Antrag zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichtet wird, werden den Finanzämtern weiterhin von der zentralen Vordruckverwaltung entsprechende Papiervordrucke zur Verfügung gestellt. Für den VZ 2017 wird zusätzlich eine Einstellung der Erklärungsvordrucke als PDF-Druckvorlagen auf dem Internetauftritt des BayLfSt erfolgen.
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2932.1.1-53/7 St31
Fundstelle(n):
QAAAG-72513