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OLG Hamm Urteil v. - 10 U 72/16

Gesetze: BGB § 1833; BGB § 1908i; BGB § 1944; BGB § 1952; BGB § 2306

Leitsatz

Leitsatz:

Der Betreuer der Vorerbin, den der Erblasser selbst zum Nacherben bestimmt hat, ist nicht gehalten, die Vorerbschaft auszuschlagen, damit die Vorerbin einen ihr dann zustehenden Pflichtteil verlangen kann, der dann nach ihrem Tode wiederum ihrer Erbin zu Gute kommt.

Fundstelle(n):
ErbBstg 2018 S. 137 Nr. 6
NWB-EV 2018 S. 74 Nr. 3
QAAAG-72497

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OLG Hamm, Urteil v. 11.05.2017 - 10 U 72/16

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