Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit: Übernahmefehler bei
falscher Kennzifferwahl durch den Steuerpflichtigen – Beiträge zu
berufsständischen Versorgungseinrichtungen – Erkennbarkeit des
Fehlers aufgrund vorgelegter Bescheinigungen – Ausschluss eines
Rechtirrtums
Leitsatz
Ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid, in dem das FA die durch eine zugleich vorgelegte Bescheinigung belegten Beiträge
an das Notarversorgungswerk aufgrund falscher Kennzifferwahl durch den Steuerpflichtigen nicht als Altersvorsorgeaufwendungen
der Basisversorgung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG), sondern als Sonderausgaben i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG (Rentenversicherungsbeiträge
ohne Kapitalwahlrecht mit Laufzeitbeginn und erster Beitragszahlung vor dem ) berücksichtigt hat, kann nach § 129
AO wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt werden, weil das FA die offenbar fehlerhaften Angaben des Steuerpflichtigen als
eigene übernommen hat (Abgrenzung zum , BFH/NV 2017, 257) .
Für die Veranlagungszeiträume ab 2010 kann davon ausgegangen werden, dass dem FA die zutreffende Qualifizierung von Beiträgen
an das Notarversorgungswerk als Altersvorsorgeaufwendungen der Basisversorgung offensichtlich bekannt war.
Anhaltspunkte dafür, dass die falsche Kennzifferwahl des – nicht fachkundigen - Steuerpflichtigen auf rechtlichen Überlegungen
beruhen könnte, bestehen bei dieser Sachlage nicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer: ECLI:DE:FGD:2017:1017.13K3544.15E.00
Fundstelle(n): BB 2018 S. 277 Nr. 6 DB 2018 S. 20 Nr. 7 DStR 2018 S. 10 Nr. 26 DStRE 2018 S. 1143 Nr. 18 KÖSDI 2018 S. 20869 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 10/2018 S. 612 PAAAG-72185
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FG Düsseldorf, Urteil v. 17.10.2017 - 13 K 3544/15 E
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