Prüfungstraining für Bilanzbuchhalter
21. Aufl. 2018
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E. Lösungen
I. Geschäftsvorfälle erfassen und zu Abschlüssen führen
Lösung zu Fall 1 6 Punkte
Bei dem Patent handelt es sich um einen immateriellen Vermögensgegenstand (H 5.5 „Immaterielle Wirtschaftsgüter“ EStH).
Durch die Nutzung des Patents im eigenen Betrieb handelt es sich nach § 247 Abs. 2 HGB sowie R 6.1 Abs. 1 EStR um Anlagevermögen. Da das Patent selbst entwickelt und somit nicht entgeltlich erworben wurde, besteht hier ein Bilanzierungswahlrecht nach § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB. Aufgrund der generellen Aufgabenstellung (Ausweis eines möglichst niedrigen Gewinns) erfolgt keine Aktivierung. Steuerlich besteht nach § 5 Abs. 2 EStG ein Aktivierungsverbot.
Weitere Buchungen sind nicht vorzunehmen.
Zusatzaufgabe:
Wenn das Patent für einen Kunden entwickelt worden wäre, würde es sich nicht um einen Vermögensgegenstand des Anlagevermögens, sondern um ein fertiges Erzeugnis (Umlaufvermögen; § 247 Abs. 2 HGB im Umkehrschluss, R 6.1 Abs. 2 EStR) handeln. Für diese Vermögensgegenstände gilt § 248 Abs. 2 HGB sowie § 5 Abs. 2 EStG nicht, sodass das Patent nach § 253 Abs. 1 HGB bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG mit seinen Herstellungskosten i. H. von 283.500 € zu aktivieren und unter der Position § 266 Abs. 2 B.I.3 HGB „fertige Erzeugnisse und Waren“ auszuweisen wäre.
Buchung:
fertige Erzeugnisse und Waren an Bestandsveränderungen283.500 €
Lösung zu Fall 2 19 Punkte
Es liegt ein Finanzierungsleasingvertrag vor; in dies...BStBl 1971 I S. 264