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Gaststättenerlaubnis | Widerruf wegen Unzuverlässigkeit
Die Feststellung der Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden, die den Widerruf einer Gaststättenerlaubnis rechtfertigt (§ 15 Abs. 2 GastG), kann auf in der Vergangenheit liegende Tatsachen wie eine strafrechtlich relevante Verfehlung der Steuerhinterziehung gestützt werden, wenn diese die Prognose erlauben, der Gewerbetreibende werde sein Gewerbe künftig nicht ordnungsgemäß ausüben.
Die erforderliche Prognose wird in der Praxis neben begangenen gewerbebezogenen (Steuer-) Straftaten und Ordnungswidrigkeiten auf mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, dem Vorliegen von Steuerschulden, der Verletzung von steuerlichen Erklärungspflichten oder dem Vorhandensein von Beitragsrückständen bei Sozialversicherungsträgern gestützt. Dabei kommt es auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden hinsichtlich...