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Abgabenordnung | Steuererhöhende Korrektur bei elektronischer Rentenbezugsmitteilung
Das entschieden, dass das Finanzamt keine steuererhöhende Korrektur nach § 129 AO vornehmen darf, wenn es im ursprünglichen Steuerbescheid erklärte Renteneinkünfte deshalb außer Acht gelassen hat, weil der Rentenversicherungsträger sie noch nicht elektronisch mitgeteilt hatte.
Der Steuerpflichtige hatte seine Renteneinkünfte korrekt erklärt. Da das Finanzamt im Zeitpunkt der Bearbeitung der Steuererklärung nur auf die Rentenbezugsmitteilung der privaten, nicht aber der gesetzlichen Rentenversicherung zugreifen konnte, wurden die gesetzlichen Renteneinkünfte nicht berücksichtigt. Der elektronisch generierte Risiko-Hinweis wurde von dem Bearbeiter abgehakt. Als die elektronischen Rentenbezugsmitteilungen von der gesetzlichen Rentenversicherung beim Fi...