Bilanzierung | Keine Altersteilzeit-RSt, Pauschalwerte bei Jubiläums-RSt (BFH)
Arbeitgeber dürfen hinsichtlich
laufender Altersteilzeitarbeitsverträge keine Rückstellungen für den sog.
Nachteilsausgleich gemäß § 5 Abs. 7 TV ATZ bilden. Ein Arbeitgeber, der
Jubiläumsrückstellungen in seiner Bilanz zum
anhand
der Pauschalwerttabelle des
bemessen
hatte, darf später im Rahmen einer noch "offenen" Veranlagung für das Jahr 2005
zur Anwendung der im
veröffentlichten Pauschalwerttabelle übergehen (;
veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Die Klägerin ist eine Sparkasse in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Im Hinblick auf die Festsetzung der Körperschaftsteuer für die Jahre 2004 und 2005 (Streitjahre) bestehen zwischen der Klägerin und dem FA zwei Streitpunkte, denen folgende Sachverhalte zugrunde liegen:
Rückstellung für
Nachteilsausgleich bei der Altersteilzeit:
Die Klägerin hat mit verschiedenen Mitarbeitern Verträge über Altersteilzeit
abgeschlossen. Grundlage dieser Verträge ist das Altersteilzeitgesetz v.
(BGBl I 1996, 1078) und der für die Mitarbeiter der Klägerin
einschlägige Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit im Öffentlichen
Dienst vom (TV ATZ). Nach § 5 Abs. 7 TV ATZ haben die Mitarbeiter
einen tariflichen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung wegen der zu
erwartenden Rentenkürzung aufgrund vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente
(sog. Nachteilsausgleich). Die künftigen Abfindungszahlungen bei den
Altersteilzeitrückstellungen hat die Klägerin in ihren Handels- und
Steuerbilanzen ab Abschluss des jeweiligen Altersteilzeitvertrags in voller
Höhe, jedoch abgezinst auf den Zeitpunkt der Auszahlung gewinnmindernd als
Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten passiviert. Das FA war der
Auffassung, die Rückstellungen für die Abfindungszahlungen dürften gemäß dem
nicht bereits bei Abschluss des Altersteilzeitvertrags in voller (abgezinster)
Höhe passiviert werden, sondern müssten ratierlich angesammelt werden.
Rückstellungen für
Zuwendungen anlässlich Dienstjubiläen:
Die
Klägerin gewährte ihren Mitarbeitern Zuwendungen anlässlich Dienstjubiläen
sowohl nach den jeweils geltenden Tarifverträgen als auch nach übertariflichen
Sonderzahlungen und bildete dafür Rückstellungen (sog.
Jubiläumsrückstellungen). Den steuerlichen Ansatz der Jubiläumsrückstellungen
zum
hat die Klägerin nach dem sog. Pauschalwertverfahren nach Maßgabe des
und den darin
vorgegebenen Pauschalwerten bemessen. Das FA berücksichtigte die
Jubiläumsrückstellungen erklärungsgemäß. Die Klägerin beantragte im
Einspruchsverfahren, die Jubiläumsrückstellungen unter Zugrundelegung der im
verlautbarten neuen Pauschalwerttabelle anzusetzen. Das FA lehnte die Änderung
ab, weil seiner Auffassung nach der ursprüngliche Ansatz nicht fehlerhaft
gewesen sei.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Rückstellung für Nachteilsausgleich bei der Altersteilzeit:
Bei den Ansprüchen der Arbeitnehmer auf Nachteilsausgleich gemäß § 5 Abs. 7 TV ATZ handelt es sich um in den Zeitpunkten des Abschlusses der jeweiligen Teilzeitarbeitsverträge sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeiten.
Ist die Verpflichtung am Bilanzstichtag dem Grunde nach noch nicht rechtlich entstanden, ist eine Rückstellung nur zu bilden, wenn sie erstens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entsteht und der Steuerpflichtige daraus in Anspruch genommen wird und wenn sie wirtschaftlich in den bis zum Bilanzstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahren verursacht ist.
Im Streitfall liegt nur die erstgenannte Voraussetzung vor, nicht aber auch die wirtschaftliche Verursachung der Verbindlichkeiten in den bis zu den Bilanzstichtagen abgelaufenen Wirtschaftsjahren:
§ 5 Abs. 7 Satz 1 TV ATZ ist dahin auszulegen, dass der Abfindungsanspruch nur entsteht, wenn es beim Eintritt des jeweiligen Arbeitnehmers in den Ruhestand tatsächlich zu einer Rentenkürzung kommt.
Bei dem Tatbestandselement des Eintritts einer Rentenkürzung, das zu den Bilanzstichtagen der Streitjahre noch nicht verwirklicht war, handelt es sich um ein wirtschaftlich wesentliches Tatbestandsmerkmal.
Daher hätte die Klägerin in ihrer Bilanz zum keine Rückstellungen für die Verpflichtungen nach § 5 Abs. 7 TV ATZ aus laufenden Altersteilzeitarbeitsverträgen bilden dürfen.
Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich Dienstjubiläen:
Die Jubiläumsrückstellungen zum sind entsprechend dem Begehren der Klägerin auf der Grundlage der im verlautbarten, anhand der "Richttafeln 2005 G" von Heubeck errechneten Pauschalwerte zu bemessen.
Dass die Klägerin in ihrer Steuererklärung noch die Pauschalwerte aus dem zugrunde gelegt hatte, steht dem nicht entgegen.
Das kann lt. Rz. 21 frühestens am Ende des Wirtschaftsjahres zugrunde gelegt werden, das nach dem endet. Es ist lt. Rz. 17 „grundsätzlich in allen noch offenen Fällen anzuwenden“.
Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben war das FA im Streitfall gehalten, entsprechend dem im Einspruchsverfahren gestellten Antrag der Klägerin die neue Pauschalwerttabelle anzuwenden.
Denn das streitgegenständliche Festsetzungsverfahren war aufgrund des Einspruchs noch "offen"; außerdem endete das der Veranlagung zugrundeliegende Wirtschaftsjahr nach dem .
Quelle: ; NWB Datenbank (Ls)
Fundstelle(n):
PAAAG-72065