Gründe
Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unbegründet.
Die Frage, ob eine Halbwaisenrente zu den Bezügen des Kindes i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu rechnen ist, ist nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung. Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat für eine Vollwaisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung entschieden, dass diese unabhängig davon bei den Bezügen zu erfassen sei, dass sie an die Stelle der Unterhaltsleistungen der Eltern trete (, BFHE 193, 453, BStBl II 2001, 489). Er hat sich in dieser Entscheidung u.a. auch mit der Frage befasst, ob die Rente wegen ihrer Unterhaltsersatzfunktion bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG außer Ansatz zu lassen sei. Er hat dies mit dem Hinweis verneint, dass Leistungen Dritter grundsätzlich zu erfassen seien, weil im Kindergeldrecht nur die typischerweise zu erbringenden eigenen Unterhaltsleistungen der Eltern berücksichtigt würden. Dahinter steht die Erwägung, dass es Zweck des Familienleistungsausgleichs ist, die Eltern bei ihren Unterhaltsleistungen für das Kind zu entlasten; eine Entlastung ist aber insoweit nicht mehr erforderlich, als das Kind sich selbst unterhalten kann und der Familienhaushalt —auf den im Rahmen des Familienleistungsausgleichs abzustellen ist— um die Vorsorge für den verstorbenen Elternteil freigestellt ist (vgl. dazu näher , BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566, unter II. 2. a bis k der Gründe).
Der Senat hat diese Beurteilung für eine Halbwaisenrente bestätigt Urteil vom VIII R 76/01.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
ZAAAA-68822